Viele denken: Wohnsitz abgemeldet, fertig mit Deutschland und fertig mit dem deutschen Finanzamt. So einfach ist es leider nicht. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet strikt zwischen zwei Formen der Steuerpflicht – und wer aus Deutschland wegzieht, wechselt nicht automatisch in die Steuerfreiheit.
Er wechselt in die beschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet: Deutschland besteuert weiterhin alle Einkünfte, die ihren Ursprung in Deutschland haben. Was genau darunter fällt, wie die Besteuerung funktioniert und was das für dich in der Praxis bedeutet – darum geht es in diesem Artikel.
Du planst die Auswanderung und hast noch eine Immobilie in Deutschland, ein deutsches Depot, ein laufendes Gewerbe oder wirst weiter in Deutschland tätig sein. Dann betrifft dich die beschränkte Steuerpflicht direkt. Wer keinerlei Einkünfte aus Deutschland mehr hat, ist davon nicht betroffen.
Unbeschränkt vs. beschränkt: Der entscheidende Unterschied
Solange du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast, bist du unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet: Deutschland besteuert dein gesamtes Welteinkommen – egal wo du es verdienst.
Sobald du Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibst, wirst du nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig – aber nur dann, wenn du weiterhin sogenannte inländische Einkünfte nach § 49 EStG beziehst. Deutschland darf dann nur noch diese Einkünfte besteuern, nicht mehr dein gesamtes Einkommen.
Hast du gar keine Einkünfte mehr aus Deutschland? Dann entfällt die Steuerpflicht in Deutschland vollständig.
Der Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht passiert nicht automatisch mit der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt. Er tritt ein, wenn du tatsächlich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast – also dauerhaft woanders lebst. Die behördliche Abmeldung ist ein starkes Indiz, aber kein allein entscheidendes Kriterium.
Was bleibt steuerpflichtig? Die inländischen Einkünfte nach § 49 EStG
Der Katalog der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte ist in § 49 EStG geregelt. Er ist abschließend. Was dort nicht aufgeführt ist, darf Deutschland bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht besteuern.
Für die meisten Auswanderer sind diese vier Einkunftsarten relevant:
| Einkunftsart | Konkret | Steuerpflichtig? |
|---|---|---|
| Mieteinnahmen | Vermietung von Immobilien in Deutschland | Ja – § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG |
| Gewerbebetrieb | Betrieb einer Betriebsstätte in Deutschland | Ja – § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG |
| Selbständige Arbeit | Honorare für Tätigkeiten die in Deutschland ausgeübt werden | Ja – § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG |
| Kapitalerträge | Zinsen, Dividenden aus deutschen Quellen (oft Quellensteuer) | Teilweise – § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG |
Mieteinnahmen: Der häufigste Fall
Du behältst deine Eigentumswohnung in München und vermietest sie. Die Mieteinnahmen bleiben in Deutschland steuerpflichtig – unabhängig davon, wo du lebst. Du gibst weiterhin eine Steuererklärung in Deutschland ab, trägst die Mieteinnahmen in Anlage V ein und machst Werbungskosten (Instandhaltung, Zinsen, Abschreibung) geltend.
Zuständig ist in der Regel das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt – oder das zuletzt für dich zuständige Finanzamt.
Kapitalerträge: Meist schon abgegolten
Bei Kapitalerträgen aus deutschen Quellen – also Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen aus einem deutschen Depot – wird die Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag meist direkt an der Quelle einbehalten. Diese Quellensteuer hat in der Regel abgeltende Wirkung: Du musst diese Erträge nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Der Fall ist für dich erledigt, sobald die Bank die Steuer abgeführt hat.
Für Kapitalerträge, bei denen keine Quellensteuer einbehalten wurde, kann eine Steuererklärungspflicht entstehen. Im Zweifel lohnt sich eine Rückfrage beim zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater.
Freelancer und Selbständige: Vorsicht bei der Ortsbestimmung
Als Freelancer, der von Argentinien aus für deutsche Auftraggeber arbeitet, ist die Frage entscheidend: Wo wird die Leistung tatsächlich ausgeübt? Wenn du in Argentinien sitzt und von dort aus arbeitest, gilt die Leistung als im Ausland erbracht – und unterliegt in Deutschland grundsätzlich nicht der beschränkten Steuerpflicht. Anders wäre es, wenn du für Projekte regelmäßig nach Deutschland reist und die Leistung dort erbringst.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall komplex sein. Hier ist ein Steuerberater mit internationalem Fokus empfehlenswert.
Kein Grundfreibetrag – aber eine Ausnahme
Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zur unbeschränkten Steuerpflicht: Beschränkt Steuerpflichtige erhalten nach § 50 EStG grundsätzlich keinen Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Bei unbeschränkter Steuerpflicht würde bis zu diesem Betrag keine Einkommensteuer anfallen.
Bei beschränkter Steuerpflicht wird die Steuer ab dem ersten Euro berechnet. Wer also 5.000 Euro Mieteinnahmen aus Deutschland hat, zahlt Einkommensteuer auf diese 5.000 Euro – ohne Freibetrag.
Die Ausnahme: Antrag auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht
Es gibt einen Ausweg. Wer mindestens 90 Prozent seiner weltweiten Einkünfte in Deutschland erzielt – oder dessen nicht in Deutschland versteuerte ausländische Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen – kann nach § 1 Abs. 3 EStG beantragen, steuerlich wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden.
In diesem Fall greift der Grundfreibetrag. Für viele Auswanderer, die im neuen Land zunächst wenig verdienen und hauptsächlich von deutschen Mieteinnahmen leben, kann das relevant sein.
Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro. Individuelle Steuerberechnungen können erheblich abweichen je nach Art und Höhe der inländischen Einkünfte, Werbungskosten und Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzland. Prüfe deine konkrete Situation mit einem Steuerberater.
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Nach § 19 AO ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk du zuletzt deinen Wohnsitz hattest – also das Finanzamt deiner letzten deutschen Adresse. Dieses Finanzamt bleibt in der Regel auch nach dem Wegzug für dich zuständig, solange du inländische Einkünfte erzielst.
Bei Mieteinnahmen kann auch das Finanzamt am Ort der Immobilie zuständig sein. Wenn du mehrere Einkunftsarten hast, lohnt sich eine Abklärung direkt mit dem Finanzamt.
Sonderfall: Renteneinkünfte aus dem Ausland
Wer im Ausland lebt und ausschließlich deutsche Renteneinkünfte bezieht, fällt unter eine bundesweite Sonderzuständigkeit: Das Finanzamt Neubrandenburg ist in diesen Fällen für ganz Deutschland zuständig. Das ist geregelt über die Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung auf Basis von § 19 Abs. 6 AO.
Der Sonderfall: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Es gibt eine Regelung, die in manchen Auswander-Kreisen für Verwirrung sorgt: die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG. Sie greift aber nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen – und ist für die meisten Auswanderer nach Argentinien nicht relevant.
Wann greift § 2 AStG?
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt, wenn alle drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Du hast die deutsche Staatsbürgerschaft.
- Du bist in ein Niedrigsteuerland gezogen – also ein Land, in dem die Einkommensteuer wesentlich niedriger ist als in Deutschland.
- Du hast in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gelebt.
- Du hast noch wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland (z.B. Beteiligung an einer deutschen GmbH von mindestens 1%, Gewerbebetrieb, oder mehr als 62.000 Euro inländische Einkünfte pro Jahr).
Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, besteuert Deutschland für bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug auch Einkünfte, die normalerweise nicht unter die beschränkte Steuerpflicht fallen würden – also auch ausländische Einkünfte, die keine inländischen Quellen haben.
Was ist ein Niedrigsteuerland?
Als Niedrigsteuerland gilt ein Staat, in dem die Einkommensteuerbelastung um mehr als ein Drittel unter dem deutschen Niveau liegt. Klassische Beispiele sind Dubai, die Bahamas oder bestimmte Strukturen in Malta und Zypern.
Argentinien hat ein normales Steuersystem mit progressiven Einkommensteuersätzen von bis zu 35 Prozent. Es gilt nach aktuellem Stand nicht als Niedrigsteuerland im Sinne des § 2 AStG. Für die meisten Deutschen, die nach Argentinien auswandern, greift die erweiterte beschränkte Steuerpflicht daher in der Regel nicht. Die individuelle Prüfung durch einen Steuerberater bleibt dennoch empfehlenswert – besonders wenn du wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behältst. Stand: April 2026.
Musst du noch eine Steuererklärung in Deutschland abgeben?
Wenn du beschränkt steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland hast, ja. Du gibst weiterhin eine Einkommensteuererklärung in Deutschland ab – aber nur für die inländischen Einkünfte.
Konkret: Bei Mieteinnahmen füllst du die Anlage V aus. Bei gewerblichen Einkünften die Anlage G. Die Steuererklärung wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht – in der Regel dem deines letzten Wohnsitzes oder dem Finanzamt am Ort der Einkunftsquelle.
Die Fristen gelten grundsätzlich wie für Inländer. Wenn du einen Steuerberater beauftragst, verlängert sich die Frist in der Regel bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Was du nicht mehr abgeben musst
Deine ausländischen Einkünfte – also das, was du in Argentinien oder einem anderen Land verdienst – gibst du in Deutschland nicht mehr an. Die interessieren das deutsche Finanzamt bei beschränkter Steuerpflicht nicht. Diese Einkünfte werden ausschließlich im Wohnsitzland besteuert, nach den dortigen Regeln.
Was das in der Praxis bedeutet
Beschränkte Steuerpflicht ist kein Schreckgespenst. Sie ist eine klar abgegrenzte Regelung: Deutschland besteuert weiterhin, was seinen Ursprung in Deutschland hat. Was du im Ausland verdienst, geht das deutsche Finanzamt nichts an.
Für die meisten Auswanderer mit einer Mietwohnung in Deutschland bedeutet das vor allem: eine Steuererklärung im Jahr, Anlage V ausfüllen, Werbungskosten geltend machen. Mehr ist es in der Regel nicht.
Komplizierter wird es, wenn du ein Unternehmen in Deutschland hast, Kapitaleinkünfte ohne Quellensteuerabzug erzielst oder Fragen zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht bestehen. In diesen Fällen ist ein Steuerberater mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht keine Option, sondern eine Notwendigkeit.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerrecht ist komplex und einzelne Situationen können erheblich abweichen. Bitte prüfe deine konkrete Lage mit einem Steuerberater – besonders wenn du Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder gemischte Einkünfte hast. Stand: April 2026.
Quellen und weiterführende Links
- § 49 EStG – Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (gesetze-im-internet.de)
- § 50 EStG – Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (gesetze-im-internet.de)
- § 2 AStG – Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (gesetze-im-internet.de)
- § 19 AO – Zuständigkeit für Einkommensteuer (buzer.de)
- Beschränkte vs. unbeschränkte Steuerpflicht (Finanzamt Neubrandenburg)
- Steuerliche Folgen beim Wegzug ins Ausland (rosepartner.de)
- Erweiterte beschränkte Steuerpflicht und Niedrigsteuerland (Rödl & Partner)