Die meisten Auswanderer beschäftigen sich intensiv mit Visum, Krankenversicherung und dem Wohnsitz abmelden. Die Steuererklärung für das Jahr, in dem sie tatsächlich gehen, gerät dabei oft in den Hintergrund. Das ist riskant. Denn das Finanzamt erwartet auch dann eine vollständige Erklärung, wenn du am 1. Juli dein Flugzeug bestiegen hast und am 31. Dezember längst im Ausland lebst.
Dieser Artikel erklärt, wie die Einkommensteuer im Wegzugsjahr funktioniert, welche Formulare du brauchst und wo die typischen Fehler passieren.
Du planst, deinen Wohnsitz in Deutschland aufzugeben und ins Ausland zu ziehen. Du willst verstehen, wie deine Steuererklärung im Jahr des Wegzugs aussieht und welche Pflichten danach bestehen bleiben.
Das Jahresprinzip: Warum es kein halbes Steuerjahr gibt
Die Einkommensteuer in Deutschland ist eine Jahressteuer. Das steht in Paragraf 2 Absatz 7 EStG. Der Veranlagungszeitraum ist immer das vollständige Kalenderjahr, vom 1. Januar bis 31. Dezember. Es gibt keine Möglichkeit, das Jahr beim Finanzamt in zwei Hälften zu teilen.
Konkret bedeutet das: Wenn du am 15. August deinen deutschen Wohnsitz tatsächlich aufgibst und nach Argentinien ziehst, wird trotzdem eine Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr fällig. Vom 1. Januar bis 15. August warst du unbeschränkt steuerpflichtig. Ab dem 16. August bist du beschränkt steuerpflichtig, sofern du noch inländische Einkünfte im Sinne von Paragraf 49 EStG hast. Wichtig: Entscheidend ist nicht die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt. Maßgeblich sind der Wohnsitz nach Paragraf 8 AO und der gewöhnliche Aufenthalt nach Paragraf 9 AO. Wer die deutsche Wohnung behält und sie jederzeit nutzen kann, bleibt trotz Abmeldung unbeschränkt steuerpflichtig.
Paragraf 2 Absatz 7 Satz 3 EStG ordnet an, dass die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einbezogen werden. Es gibt also nur eine Steuererklärung, nicht zwei getrennte. Das heißt aber nicht, dass dein Welteinkommen für das ganze Jahr besteuert wird. Für die Zeit nach dem Wegzug zählen nur noch deine inländischen Einkünfte. Was du danach im Ausland verdienst, bleibt in Deutschland steuerfrei und wirkt nur über den Progressionsvorbehalt auf den Steuersatz.
Da die Veranlagung im Wegzugsjahr nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht läuft, wird der Grundfreibetrag ungekürzt gewährt. Nicht anteilig, sondern komplett. Egal ob du elf Monate oder nur drei Monate in Deutschland gelebt hast. Bei den Kinderfreibeträgen gilt das nicht. Nach Paragraf 32 Absatz 6 Satz 4 EStG werden sie für ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiges Kind nur in der Höhe abgezogen, die nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat notwendig und angemessen ist. Je nach Land bleiben drei Viertel, die Hälfte oder ein Viertel. Nach Satz 5 wird zusätzlich monatsweise um je ein Zwölftel gekürzt.
Anlage WA-ESt: Das Pflichtformular beim Wegzug
Die meisten kennen die Anlage N, die Anlage KAP oder die Anlage V. Weniger bekannt ist die Anlage WA-ESt (Weitere Angaben und Anträge in Fällen mit Auslandsbezug). Dieses Formular ist Pflicht, wenn sich dein steuerlicher Status während des Jahres ändert.
Bei einem Wegzug ins Ausland dokumentierst du in der Anlage WA-ESt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht. Im Vordruck 2025 trägst du in den Zeilen 4 und 5 ein, von wann bis wann du Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hattest. In Zeile 6 kommen die ausländischen Einkünfte hinein, die du außerhalb dieses Zeitraums bezogen hast. Sie steuern den Progressionsvorbehalt. In den Zeilen 8 bis 11 folgen Angaben zu einer Beteiligung nach Paragraf 17 EStG, zu Investmentanteilen, zur Rückkehrabsicht innerhalb von sieben Jahren und zu einem Wohnsitz in einem niedrig besteuernden Gebiet. Deine neue Auslandsanschrift steht in den Zeilen 23 und 24. Das Formular ergänzt den Hauptvordruck ESt 1 A.
Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach Paragraf 19 Absatz 3 InvStG als Veräußerung deiner Investmentanteile zum gemeinen Wert. Das trifft aber längst nicht jeden ETF-Sparer. Die Regel greift nur, wenn die Summe der steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist und du entweder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hast oder Anteile mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro hältst. In der Anlage WA-ESt kreuzt du in Zeile 9 nur Ja oder Nein an. Berechnet wird der Gewinn in der Anlage KAP-INV.
Welches Finanzamt ist nach dem Wegzug zuständig?
Nach dem Wegzug ins Ausland bleibt in der Regel das Finanzamt deines letzten deutschen Wohnsitzes zuständig. Die Rechtsgrundlage dafür ist Paragraf 19 der Abgabenordnung (AO).
Der Grundsatz steht in Paragraf 19 Absatz 2 Satz 3 AO. Wer Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte nach Paragraf 49 EStG erzielt, bleibt bei dem Finanzamt, das vor dem Wegzug zuständig war. Hast du dagegen weiter inländische Einkünfte, etwa Mieteinnahmen aus einer deutschen Immobilie, greift Paragraf 19 Absatz 2 Satz 1 AO. Dann ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk dein Vermögen liegt, bei mehreren der wertvollste Teil.
Ein Sonderfall betrifft Rentner im Ausland: Für die Besteuerung von Renten beschränkt steuerpflichtiger Personen ist das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) zentral zuständig.
Informiere dein Finanzamt schriftlich über den Wegzug. Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt wird nicht automatisch ans Finanzamt weitergeleitet. Ohne diese Information kann es passieren, dass Vorauszahlungen weiterlaufen oder Mahnungen an eine Adresse gehen, an der du nicht mehr wohnst.
Alle Schritte im Blick
Die wichtigsten Guides rund um Steuern, Bürokratie und Finanzen beim Auswandern.
Zum Steuer-Guide, 9 €Progressionsvorbehalt: Wenn ausländische Einkünfte den Steuersatz erhöhen
Nach dem Wegzug verdienst du vielleicht schon im neuen Land Geld. Diese ausländischen Einkünfte sind in Deutschland zwar nicht steuerpflichtig, können aber trotzdem deinen deutschen Steuersatz beeinflussen. Das nennt sich Progressionsvorbehalt und ist in Paragraf 32b EStG geregelt.
Vereinfacht: Das Finanzamt rechnet dein ausländisches Einkommen fiktiv zu deinem deutschen Einkommen hinzu, um den Steuersatz zu ermitteln. Besteuert wird am Ende nur das deutsche Einkommen, aber zu einem höheren Satz. Das kann die Steuerlast im Wegzugsjahr spürbar erhöhen, wenn nach dem Umzug noch relevante Einnahmen im Ausland dazukommen.
Seit 2008 gibt es Ausnahmen: Bestimmte Einkünfte aus EU- und EWR-Staaten, etwa aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung, sind vom Progressionsvorbehalt ausgenommen (Paragraf 32b Absatz 1 Satz 2 EStG). Für das Wegzugsjahr hilft dir das aber nicht. Dieser Ausnahmekatalog bezieht sich nur auf Satz 1 Nummer 3, also auf nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellte Einkünfte. Für die Einkünfte nach dem Wegzug gilt Nummer 2, und dort greift die Ausnahme nicht. Für Drittstaaten wie Argentinien, die USA oder Thailand gilt sie ohnehin nicht.
Ehegattensplitting nach dem Wegzug
Paragraf 26 Absatz 1 Satz 1 EStG verlangt drei Dinge gleichzeitig. Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, sie dürfen nicht dauernd getrennt leben, und diese Voraussetzungen müssen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sein. Zieht ein Partner mitten im Jahr ins Ausland und gibt den deutschen Wohnsitz auf, ist die dritte Bedingung trotzdem erfüllt. Erst ab dem Folgejahr fehlt es dann an der ersten.
Für Wegzüge innerhalb der EU oder des EWR gibt es eine Sonderregelung: Paragraf 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG lässt die Zusammenveranlagung auf Antrag weiterhin zu. Die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates wird dabei bei der antragstellenden Person verlangt, nicht beim Ehegatten im Ausland. Der Ehegatte braucht nur Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR. Dazu kommen die Einkunftsgrenzen des Paragraf 1 Absatz 3 EStG, wobei auf die Einkünfte beider Ehegatten abgestellt und der Grundfreibetrag verdoppelt wird.
Bei einem Wegzug in einen Drittstaat, also etwa nach Argentinien, Kanada oder Australien, fällt das Ehegattensplitting in der Regel weg. Im Wegzugsjahr selbst könnt ihr die Zusammenveranlagung für das gesamte Kalenderjahr wählen. Das folgt aus Paragraf 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG. Es genügt, dass die Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorlagen oder im Laufe des Jahres eingetreten sind. Die Wahl trefft ihr in der Steuererklärung. Für die Folgejahre sieht es dann anders aus.
Der Verlust des Splittingtarifs kann je nach Einkommenssituation mehrere Tausend Euro pro Jahr ausmachen. Wer in einen Drittstaat zieht, sollte diesen Punkt mit einem Steuerberater durchrechnen, bevor der Umzug stattfindet. Stand: August 2026.
Checkliste: Steuererklärung im Wegzugsjahr
Was du vor und nach dem Wegzug steuerlich erledigen solltest:
- Finanzamt informieren, dass du deinen Wohnsitz aufgibst. Schriftlich, mit neuem Auslandswohnsitz und voraussichtlichem Wegzugsdatum.
- Anlage WA-ESt ausfüllen und mit der Steuererklärung für das Wegzugsjahr einreichen. In den Zeilen 4 und 5 trägst du den Zeitraum deiner unbeschränkten Steuerpflicht ein, in Zeile 6 die ausländischen Einkünfte danach.
- Ausländische Einkünfte dokumentieren, die nach dem Wegzug im selben Kalenderjahr anfallen. Diese fließen möglicherweise in den Progressionsvorbehalt ein.
- Investmentanteile prüfen. Ein fiktiver Veräußerungsgewinn nach Paragraf 19 Absatz 3 InvStG fällt nur an, wenn du mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile hältst oder Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro erreichst. Berechnet wird er in der Anlage KAP-INV.
- Zusammenveranlagung klären. Wenn du verheiratet bist: Prüfen ob die Zusammenveranlagung im Wegzugsjahr und in Folgejahren noch möglich ist.
- Steuervorauszahlungen stoppen. Ohne rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt laufen Vorauszahlungen weiter.
Was du dir merken solltest
Im Wegzugsjahr gibt es nur eine Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr. Besteuert wird aber nur das Welteinkommen bis zum Wegzug, danach zählen nur noch die inländischen Einkünfte. Der Grundfreibetrag bleibt ungekürzt, Kinderfreibeträge können sich nach dem Wohnsitzstaat des Kindes mindern. Dein letztes Wohnsitzfinanzamt bleibt in der Regel zuständig. Die Anlage WA-ESt ist Pflicht. Und der Progressionsvorbehalt kann den Steuersatz nach oben treiben, wenn du im selben Jahr schon im Ausland verdienst.
Die Steuererklärung im Wegzugsjahr ist kein Hexenwerk, aber sie hat mehr bewegliche Teile als eine normale Erklärung. Wer das rechtzeitig einplant, spart sich Ärger mit dem Finanzamt und vermeidet böse Überraschungen bei der Nachzahlung.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die steuerlichen Pflichten im Wegzugsjahr. Individuelle Fälle können erheblich abweichen. Konsultiere für deine konkrete Situation einen Steuerberater mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht. Dies ist keine Steuerberatung. Stand: August 2026.
Quellen und weiterführende Links
- Einkommensteuergesetz (EStG) im Volltext (gesetze-im-internet.de)
- Amtliches Einkommensteuer-Handbuch, Paragraf 25 (Bundesfinanzministerium)
- Paragraf 19 AO, Zuständigkeit bei Steuern vom Einkommen (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 32b EStG, Progressionsvorbehalt (gesetze-im-internet.de)
- Paragraf 26 EStG, Veranlagung von Ehegatten (gesetze-im-internet.de)
- Anlage WA-ESt 2024, Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht (Haufe)
- Finanzamt Neubrandenburg (RiA), Zuständigkeit für Renten im Ausland