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Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für viele die wichtigste private Absicherung. Wer sie einmal bekommen hat, gibt sie ungern wieder her. Die kurze Antwort vorweg: Bei modernen Tarifen läuft der Schutz auch nach dem Wegzug weiter, weltweit, solange die Beiträge gezahlt werden. Bei älteren Verträgen kann eine Inlandsklausel den Schutz einschränken oder ganz beenden.

Drei Wege stehen offen. Der Vertrag kann mitgenommen, ruhend gestellt oder gekündigt werden. Welcher Weg passt, hängt vom Tarif, der Restlaufzeit, dem Zielland und davon ab, ob du im Ausland weiter erwerbstätig bist.

Für wen dieser Artikel ist

Du hast eine BU-Versicherung in Deutschland und planst, dauerhaft ins Ausland zu ziehen. Egal ob EU oder Drittland. Der Artikel zeigt die typischen Vertragsklauseln, die drei Optionen bei Wegzug und worauf es im Leistungsfall ankommt.

Weltweiter Schutz oder Inlandsklausel?

Erste Aufgabe vor dem Wegzug: die Versicherungsbedingungen aus dem Schrank holen und die Klausel zum Geltungsbereich prüfen. Die meisten aktuellen BU-Tarife sehen weltweiten Schutz vor. Ein Standard ist er trotzdem nicht. In den GDV-Musterbedingungen trägt genau dieser Satz die Fußnote, dass er unternehmensindividuell anzupassen ist. Es gibt also keinen Anspruch darauf, nur eine verbreitete Praxis. Du bist abgesichert, solange die Beiträge gezahlt werden. Berufsunfähigkeit tritt unabhängig vom Wohnsitz ein.

Bei älteren Verträgen, oft aus den 1990er und 2000er Jahren, oder bei sehr günstigen Einsteigertarifen findet sich teils eine Inlandsklausel. Sie beschränkt den Schutz örtlich auf Deutschland oder die EU, oder zeitlich auf einen Auslandsaufenthalt, der je nach Vertrag typischerweise zwei bis fünf Jahre nicht überschreiten darf. Wer länger oder dauerhaft auswandert, verliert in solchen Verträgen den Schutz ganz oder teilweise.

Selbst prüfen

Im Zweifel den Versicherer schriftlich anfragen, ob der Vertrag bei Wohnsitz im Zielland weiter Schutz bietet. Mündliche Zusagen am Telefon zählen im Streitfall nicht. Eine schriftliche Bestätigung ist die einzige belastbare Grundlage.

Drei Wege beim Wegzug

Sobald die Bedingungen klar sind, stellt sich die Frage, was mit dem Vertrag passieren soll. Drei Optionen sind üblich.

1. Vertrag weiterführen

Bei weltweitem Schutz und ausreichend Resteinkommen ist das die einfachste Lösung. Beiträge laufen weiter, der Schutz bleibt. Voraussetzung ist meist eine SEPA-fähige Lastschrift von einem deutschen oder europäischen Konto. Manche Versicherer akzeptieren mittlerweile auch Banküberweisungen aus dem Drittland. Innerhalb des SEPA-Raums darf allerdings niemand auf einem Konto in einem bestimmten Land bestehen. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 260/2012 verbietet diese IBAN-Diskriminierung, ein spanisches oder portugiesisches Konto muss also akzeptiert werden. Erst bei Konten außerhalb des SEPA-Raums greift die Verordnung nicht mehr. Vor dem Umzug klären, sonst stehen plötzlich Beiträge im Rückstand.

2. Beitragsfreistellung

Wer die Beiträge im Ausland nicht mehr stemmen kann oder will, kann den Vertrag beitragsfrei stellen. Es werden keine Beiträge mehr fällig, der Vertrag bleibt formal aber bestehen. Die versicherte Rente reduziert sich auf die sogenannte beitragsfreie Rente. Sie liegt deutlich unter der ursprünglich vereinbarten Summe und hängt davon ab, wie lange schon eingezahlt wurde. Ein Vertrag mit fünf Jahren Beitragszahlung führt nach Beitragsfreistellung zu einer wesentlich niedrigeren Rente als einer mit 20 Jahren Beitragszahlung.

3. Kündigung

Die radikalste Option. Wer kündigt, verliert den Schutz und in der Regel auch die bisher gezahlten Beiträge. Bei einer reinen BU ist meist kein nennenswerter Rückkaufswert vorhanden, weil kaum Sparanteile gebildet werden. Rechtlich ausgeschlossen ist er aber nicht. Über § 176 VVG gelten die §§ 165 und 169 VVG entsprechend, und bei einer BU-Zusatzversicherung zu einer Kapital- oder Rentenversicherung hat die Hauptversicherung ohnehin einen Rückkaufswert. Vor der Kündigung die Standmitteilung prüfen. Eine BU mit niedrigem Eintrittsalter und gutem Gesundheitszustand wird im Ausland kaum zu vergleichbaren Konditionen wieder zu bekommen sein. Kündigung lohnt nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Tarif eine harte Inlandsklausel hat und ohnehin keinen Schutz mehr bietet.

Option Beitrag Schutz Sinnvoll wenn
Weiterführen Volle Beiträge Voller weltweiter Schutz Moderner Tarif, Einkommen vorhanden
Beitragsfrei Kein Beitrag Reduzierte Rente, Schutz erhalten Beiträge zu hoch, Schutz aber gewünscht
Ruhen Kein Beitrag Schutz ausgesetzt, Reaktivierung möglich Vorübergehender Aufenthalt, Rückkehr geplant
Kündigung Endet Endet komplett Harte Inlandsklausel, kein Schutz mehr

Eine vierte Variante ist das Ruhen des Vertrags. Anders als die Beitragsfreistellung, die dir § 165 VVG in Verbindung mit § 176 VVG als Recht gibt, ist das Ruhen kein gesetzlicher Anspruch, sondern ein freiwilliges Angebot einzelner Versicherer. Es ist auf eine bestimmte Zeit begrenzt und ermöglicht die Reaktivierung ohne neue Gesundheitsprüfung. Nicht jeder Versicherer bietet das an, ein direkter Anruf bei der Vertragsverwaltung schafft Klarheit.

Auswanderung planen

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Was du dem Versicherer melden musst

Die GDV-Musterbedingungen verlangen, eine Änderung der Postanschrift unverzüglich mitzuteilen. Eine eigene Anzeigepflicht für den Wohnsitzwechsel ins Ausland und eine Gefahrerhöhungsklausel enthalten sie dagegen nicht, das ist Sache des einzelnen Tarifs. Rechtlich hat ein Versäumnis zunächst nur eine Folge. Nach § 13 VVG darf der Versicherer Erklärungen an die letzte bekannte Anschrift schicken, sie gelten drei Tage nach Absendung als zugegangen. Der Leistungsanspruch geht dadurch nicht verloren. Leistungsfreiheit setzt § 28 VVG voraus, also eine vereinbarte Obliegenheit und Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, bei Pflichten nach dem Leistungsfall zusätzlich eine gesonderte Belehrung in Textform. Und der Versicherer muss trotzdem zahlen, wenn die Verletzung für den Leistungsfall nicht ursächlich war.

Was geprüft werden sollte und schriftlich an den Versicherer geht: Zielland, Umzugsdatum, voraussichtliche Dauer des Aufenthalts und die berufliche Situation im Ausland. Mit der Antwort des Versicherers wird klar, ob der Schutz weiter besteht, ob ein Beitragsaufschlag fällig wird oder ob bestimmte Zusatzrisiken (zum Beispiel besondere Krankheitsrisiken im Zielland) ausgeschlossen werden.

Was im Leistungsfall im Ausland passiert

Wer im Ausland berufsunfähig wird, muss den Leistungsfall genau wie in Deutschland beim Versicherer anmelden. Geprüft wird nach deutschem Recht und nach den vereinbarten Bedingungen. Das wirft praktische Fragen auf, die vor der Auswanderung geklärt sein sollten.

Welche Ärzte werden anerkannt? Manche Verträge verlangen eine Untersuchung in Deutschland oder durch einen vom Versicherer benannten Vertrauensarzt. Andere akzeptieren Atteste lokaler Fachärzte, sofern diese ins Deutsche übersetzt und zum Teil amtlich beglaubigt sind. Wer trägt die Kosten? Hier muss man zwei Verfahren trennen. Die Nachweise für den Leistungsantrag zahlst du nach den GDV-Musterbedingungen selbst. Verlangt der Versicherer dagegen nach der Anerkennung im Rahmen der Nachprüfung eine Untersuchung durch einen von ihm beauftragten Arzt, trägt er die dabei anfallenden Kosten. Ob Reise- und Übersetzungskosten aus dem Ausland dazugehören, regeln die Musterbedingungen nicht. Das gehört vor dem Wegzug schriftlich geklärt. Wie wird die berufliche Tätigkeit im Zielland bewertet? Maßgeblich ist nach § 172 Absatz 2 VVG der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Das gilt kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob du den neuen Beruf gemeldet hast. Melden ist trotzdem sinnvoll, weil es Streit erspart.

Verweisung auf andere Tätigkeiten

Ist eine abstrakte Verweisung vereinbart, darf der Versicherer die Rente verweigern, weil du eine andere zumutbare Tätigkeit theoretisch noch ausüben könntest, und zwar selbst dann, wenn es dafür keine freie Stelle gibt. § 172 Absatz 3 VVG lässt eine solche Vereinbarung zu. Moderne Tarife verzichten darauf. Für Auswanderer ist der Punkt besonders wichtig, weil sich die Frage nach einer noch möglichen Tätigkeit im Zielland anders stellt als in Deutschland. Bei alten Verträgen kann diese Verweisung greifen, was die Anerkennung des Leistungsfalls erschwert. Die Allianz und einige andere grosse Versicherer haben den Verzicht auf abstrakte Verweisung seit Jahren in den Bedingungen.

Die gefährlichste Frist: die Nachprüfung

Wer einmal anerkannt ist, ist nicht für immer versorgt. Der Versicherer darf nachprüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Stellt er fest, dass sie entfallen sind, wird er nach § 174 Absatz 1 VVG nur leistungsfrei, wenn er dir diese Veränderung in Textform darlegt. Und er wird es frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung.

Für Auswanderer ist genau das die kritische Stelle. Kommt die Einstellungsmitteilung an eine veraltete Anschrift, gilt sie nach § 13 VVG drei Tage nach Absendung als zugegangen. Die Dreimonatsfrist läuft dann, ohne dass du davon erfährst. Die Zahlung endet, und die Frist, in der du hättest widersprechen können, ist vorbei. Deshalb ist die Adressmeldung keine Formalie, auch wenn ihr Versäumnis für sich genommen den Anspruch nicht kostet.

Was der Staat noch leistet, und was im Drittland wegfällt

Die private BU knüpft an den zuletzt ausgeübten Beruf an. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente tut das nicht, sie fragt nach deinem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Beides ist unabhängig voneinander, und beides verändert sich beim Wegzug.

Der entscheidende Punkt steht in § 112 SGB VI. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es danach nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Die sogenannte Arbeitsmarktrente, also die volle Erwerbsminderungsrente, die bei nur teilweiser Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkts gewährt wird, entfällt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Sie wird nicht gekürzt und sie ruht nicht, sie entsteht gar nicht erst.

Innerhalb der EU, des EWR und in der Schweiz gilt das nicht. Dort geht Artikel 7 der Verordnung (EG) 883/2004 vor, der Wohnortklauseln aufhebt. Außerhalb dieser Staaten werden zusätzlich Rentenanteile aus Fremdrentenzeiten und Reichsgebiets-Beitragszeiten nach den §§ 113 und 114 SGB VI in der Regel nicht ins Ausland gezahlt.

Wer nach Argentinien, Thailand oder Paraguay zieht, verliert also einen Teil der staatlichen Absicherung, den er in Deutschland noch hätte. Genau daraus ergibt sich der Wert einer privaten BU im Drittland, und genau deshalb sollte man diese Rechnung kennen, bevor man über Kündigung oder Beitragsfreistellung entscheidet.

Steuern auf die BU-Rente im Ausland

Die steuerliche Behandlung der BU-Rente unterscheidet sich danach, wer die Beiträge gezahlt hat und in welchem Land der Empfänger wohnt. Bei einer privat abgeschlossenen BU mit selbst gezahlten Beiträgen wird in Deutschland nur der Ertragsanteil besteuert. Die BU-Rente gilt steuerlich als abgekürzte Leibrente. Der Ertragsanteil richtet sich deshalb nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ab Rentenbeginn, also nach den Jahren bis zum vereinbarten Endalter, und ergibt sich aus der Tabelle in § 55 Absatz 2 EStDV. Erst bei sehr spätem Rentenbeginn greift die Alterstabelle des § 22 Nummer 1 EStG. Stammt die Rente dagegen aus einer Rürup-, Riester- oder Betriebsrente, wird sie voll oder nach dem Besteuerungsanteil besteuert.

Im Ausland kann das anders aussehen. Manche Länder besteuern Renten aus dem Ausland in voller Höhe, andere nutzen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und teilen das Besteuerungsrecht auf. In Argentinien zum Beispiel werden ausländische Einkünfte ab Steueransässigkeit grundsätzlich der globalen Einkommensteuer unterworfen. In Portugal galt für Ruhegelder lange das NHR-Modell mit zehn Prozent Pauschalsteuer. Es wurde nicht reformiert, sondern abgeschafft. Das Haushaltsgesetz 2024 hat es zum 1. Januar 2024 gestrichen, Bestandsfälle laufen längstens bis Ende 2033. Das Nachfolgeregime IFICI hilft bei Renten nicht, die sind dort ausdrücklich ausgenommen und werden nach dem normalen Tarif mit bis zu 48 Prozent besteuert.

Wer den Wegzug konkret plant, sollte die Steuerlage vor der Auswanderung mit einem Steuerberater mit Auslandserfahrung klären. Themen wie Doppelbesteuerungsabkommen und beschränkte Steuerpflicht sind hier eng verzahnt.

Was du vor dem Wegzug klären solltest

Aufgabe Vorlauf
Versicherungsbedingungen prüfen (Geltungsbereich, Inlandsklausel, Verweisung) Direkt nach Entscheidung zum Wegzug
Schriftliche Anfrage an den Versicherer mit Zielland und Dauer Mindestens 3 Monate vor Wegzug
Klärung der Beitragszahlung (deutsches Konto, SEPA, Drittland) Mindestens 2 Monate vor Wegzug
Steuerliche Behandlung der BU-Rente im Zielland prüfen Mindestens 3 Monate vor Wegzug
Entscheidung: weiterführen, beitragsfrei, ruhen oder kündigen Vor Wohnsitzabmeldung
Adressänderung an Versicherer melden Innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist

Was du dir merken solltest

Eine BU-Versicherung lässt sich beim Auswandern in den meisten modernen Tarifen weiterführen. Der Schutz gilt weltweit, solange die Beiträge laufen. Bei älteren Verträgen ist die Inlandsklausel der Knackpunkt, sie beschränkt den Schutz oft auf Deutschland oder die EU. Drei Wege stehen offen: weiterführen, beitragsfrei stellen oder kündigen, dazu kommt das Ruhen als vierte Variante. Kündigen sollte immer die letzte Option sein, weil eine BU im fortgeschrittenen Alter und nach Vorerkrankungen kaum noch zu vergleichbaren Konditionen zu bekommen ist. Die Anzeigepflicht beim Versicherer ist Pflicht, die schriftliche Antwort die einzige belastbare Grundlage. Im Leistungsfall sind die Untersuchungspflichten und die Verweisungsklausel die heikelsten Punkte. Steuerlich endet mit dem Wegzug nicht automatisch die deutsche Steuerpflicht. Zahlt ein deutscher Versicherer, bleibt die Rente nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Ob Deutschland tatsächlich besteuern darf, entscheidet erst das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzstaat. Zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg.

Hinweis

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick zu BU-Verträgen beim Wegzug. Konkrete Klauseln, Anbieterregelungen und steuerliche Behandlung unterscheiden sich teils stark. Vor jeder Entscheidung die eigenen Versicherungsbedingungen prüfen, schriftliche Auskunft beim Versicherer einholen und bei Bedarf einen Versicherungsmakler oder Steuerberater hinzuziehen. Stand: August 2026.

Quellen und weiterführende Links