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Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für viele die wichtigste private Absicherung. Wer sie einmal bekommen hat, gibt sie ungern wieder her. Die kurze Antwort vorweg: Bei modernen Tarifen läuft der Schutz auch nach dem Wegzug weiter, weltweit, solange die Beiträge gezahlt werden. Bei älteren Verträgen kann eine Inlandsklausel den Schutz einschränken oder ganz beenden.

Drei Wege stehen offen. Der Vertrag kann mitgenommen, ruhend gestellt oder gekündigt werden. Welcher Weg passt, hängt vom Tarif, der Restlaufzeit, dem Zielland und davon ab, ob du im Ausland weiter erwerbstätig bist.

Für wen dieser Artikel ist

Du hast eine BU-Versicherung in Deutschland und planst, dauerhaft ins Ausland zu ziehen. Egal ob EU oder Drittland. Der Artikel zeigt die typischen Vertragsklauseln, die drei Optionen bei Wegzug und worauf es im Leistungsfall ankommt.

Weltweiter Schutz oder Inlandsklausel?

Erste Aufgabe vor dem Wegzug: die Versicherungsbedingungen aus dem Schrank holen und die Klausel zur Geltungsbereich prüfen. In modernen BU-Tarifen ist der weltweite Versicherungsschutz heute Standard. Du bist abgesichert, solange die Beiträge gezahlt werden. Berufsunfähigkeit tritt unabhängig vom Wohnsitz ein.

Bei älteren Verträgen, oft aus den 1990er und 2000er Jahren, oder bei sehr günstigen Einsteigertarifen findet sich teils eine Inlandsklausel. Sie beschränkt den Schutz örtlich auf Deutschland oder die EU oder zeitlich auf einen Auslandsaufenthalt von zwei bis fünf Jahren. Wer länger oder dauerhaft auswandert, verliert in solchen Verträgen den Schutz oder ihn ganz oder teilweise.

Selbst prüfen

Im Zweifel den Versicherer schriftlich anfragen, ob der Vertrag bei Wohnsitz im Zielland weiter Schutz bietet. Mündliche Zusagen am Telefon zählen im Streitfall nicht. Eine schriftliche Bestätigung ist die einzige belastbare Grundlage.

Drei Wege beim Wegzug

Sobald die Bedingungen klar sind, stellt sich die Frage, was mit dem Vertrag passieren soll. Drei Optionen sind üblich.

1. Vertrag weiterführen

Bei weltweitem Schutz und ausreichend Resteinkommen ist das die einfachste Lösung. Beiträge laufen weiter, der Schutz bleibt. Voraussetzung ist meist eine SEPA-fähige Lastschrift von einem deutschen oder europäischen Konto. Manche Versicherer akzeptieren mittlerweile auch Banküberweisungen aus dem Drittland, andere bestehen auf einem deutschen oder EU-Konto. Vor dem Umzug klären, sonst stehen plötzlich Beiträge im Rückstand.

2. Beitragsfreistellung

Wer die Beiträge im Ausland nicht mehr stemmen kann oder will, kann den Vertrag beitragsfrei stellen. Es werden keine Beiträge mehr fällig, der Vertrag bleibt formal aber bestehen. Die versicherte Rente reduziert sich auf die sogenannte beitragsfreie Rente. Sie liegt deutlich unter der ursprünglich vereinbarten Summe und hängt davon ab, wie lange schon eingezahlt wurde. Ein Vertrag mit fünf Jahren Beitragszahlung führt nach Beitragsfreistellung zu einer wesentlich niedrigeren Rente als einer mit 20 Jahren Beitragszahlung.

3. Kündigung

Die radikalste Option. Wer kündigt, verliert den Schutz und in der Regel auch die bisher gezahlten Beiträge. Die BU ist eine reine Risikoversicherung, es gibt keinen Rückkaufswert wie bei einer Kapitallebensversicherung. Eine BU mit niedrigem Eintrittsalter und gutem Gesundheitszustand wird im Ausland kaum zu vergleichbaren Konditionen wieder zu bekommen sein. Kündigung lohnt nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Tarif eine harte Inlandsklausel hat und ohnehin keinen Schutz mehr bietet.

Option Beitrag Schutz Sinnvoll wenn
Weiterführen Volle Beiträge Voller weltweiter Schutz Moderner Tarif, Einkommen vorhanden
Beitragsfrei Kein Beitrag Reduzierte Rente, Schutz erhalten Beiträge zu hoch, Schutz aber gewünscht
Ruhen Kein Beitrag Schutz ausgesetzt, Reaktivierung möglich Vorübergehender Aufenthalt, Rückkehr geplant
Kündigung Endet Endet komplett Harte Inlandsklausel, kein Schutz mehr

Eine vierte Variante ist das Ruhen des Vertrags. Es funktioniert ähnlich wie die Beitragsfreistellung, ist aber auf eine bestimmte Zeit begrenzt und ermöglicht die Reaktivierung ohne neue Gesundheitsprüfung. Nicht jeder Versicherer bietet das an, ein direkter Anruf bei der Vertragsverwaltung schafft Klarheit.

Auswanderung planen

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Was du dem Versicherer melden musst

In den Versicherungsbedingungen steht in der Regel eine Anzeigepflicht bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland. Wer das versäumt, riskiert im Leistungsfall Probleme bei der Anerkennung. Der Versicherer kann argumentieren, das Risiko sei verändert worden und nicht angezeigt.

Was geprüft werden sollte und schriftlich an den Versicherer geht: Zielland, Umzugsdatum, voraussichtliche Dauer des Aufenthalts und die berufliche Situation im Ausland. Mit der Antwort des Versicherers wird klar, ob der Schutz weiter besteht, ob ein Beitragsaufschlag fällig wird oder ob bestimmte Zusatzrisiken (zum Beispiel besondere Krankheitsrisiken im Zielland) ausgeschlossen werden.

Was im Leistungsfall im Ausland passiert

Wer im Ausland berufsunfähig wird, muss den Leistungsfall genau wie in Deutschland beim Versicherer anmelden. Geprüft wird nach deutschem Recht und nach den vereinbarten Bedingungen. Das wirft praktische Fragen auf, die vor der Auswanderung geklärt sein sollten.

Welche Ärzte werden anerkannt? Manche Verträge verlangen eine Untersuchung in Deutschland oder durch einen vom Versicherer benannten Vertrauensarzt. Andere akzeptieren Atteste lokaler Fachärzte, sofern diese ins Deutsche übersetzt und zum Teil amtlich beglaubigt sind. Wer trägt die Reisekosten? In der Regel der Versicherte selbst. Wie wird die berufliche Tätigkeit im Zielland bewertet? Eine BU prüft den ausgeübten Beruf zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit. Wer im Ausland einen anderen Beruf ausübt, sollte das vor dem Leistungsfall mit dem Versicherer geklärt haben.

Verweisung auf andere Tätigkeiten

Moderne Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung. Das heisst: Du musst nicht in einen anderen Beruf umsteigen, der dir theoretisch noch möglich wäre. Bei alten Verträgen kann diese Verweisung greifen, was die Anerkennung des Leistungsfalls erschwert. Die Allianz und einige andere grosse Versicherer haben den Verzicht auf abstrakte Verweisung seit Jahren in den Bedingungen.

Steuern auf die BU-Rente im Ausland

Die steuerliche Behandlung der BU-Rente unterscheidet sich danach, wer die Beiträge gezahlt hat und in welchem Land der Empfänger wohnt. Bei einer privat abgeschlossenen BU mit selbst gezahlten Beiträgen wird in Deutschland nur der Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab.

Im Ausland kann das anders aussehen. Manche Länder besteuern Renten aus dem Ausland in voller Höhe, andere nutzen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und teilen das Besteuerungsrecht auf. In Argentinien zum Beispiel werden ausländische Einkünfte ab Steueransässigkeit grundsätzlich der globalen Einkommensteuer unterworfen. In Portugal galt für Ruhegelder lange das günstige NHR-Modell, das jedoch reformiert wurde.

Wer den Wegzug konkret plant, sollte die Steuerlage vor der Auswanderung mit einem Steuerberater mit Auslandserfahrung klären. Themen wie Doppelbesteuerungsabkommen und beschränkte Steuerpflicht sind hier eng verzahnt.

Was du vor dem Wegzug klären solltest

Aufgabe Vorlauf
Versicherungsbedingungen prüfen (Geltungsbereich, Inlandsklausel, Verweisung) Direkt nach Entscheidung zum Wegzug
Schriftliche Anfrage an den Versicherer mit Zielland und Dauer Mindestens 3 Monate vor Wegzug
Klärung der Beitragszahlung (deutsches Konto, SEPA, Drittland) Mindestens 2 Monate vor Wegzug
Steuerliche Behandlung der BU-Rente im Zielland prüfen Mindestens 3 Monate vor Wegzug
Entscheidung: weiterführen, beitragsfrei, ruhen oder kündigen Vor Wohnsitzabmeldung
Adressänderung an Versicherer melden Innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist

Was du dir merken solltest

Eine BU-Versicherung lässt sich beim Auswandern in den meisten modernen Tarifen weiterführen. Der Schutz gilt weltweit, solange die Beiträge laufen. Bei älteren Verträgen ist die Inlandsklausel der Knackpunkt, sie beschränkt den Schutz oft auf Deutschland oder die EU. Drei Wege stehen offen: weiterführen, beitragsfrei stellen oder kündigen, dazu kommt das Ruhen als vierte Variante. Kündigen sollte immer die letzte Option sein, weil eine BU im fortgeschrittenen Alter und nach Vorerkrankungen kaum noch zu vergleichbaren Konditionen zu bekommen ist. Die Anzeigepflicht beim Versicherer ist Pflicht, die schriftliche Antwort die einzige belastbare Grundlage. Im Leistungsfall sind die Untersuchungspflichten und die Verweisungsklausel die heikelsten Punkte. Steuerlich richtet sich die BU-Rente nach dem Wohnsitzland und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Hinweis

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick zu BU-Verträgen beim Wegzug. Konkrete Klauseln, Anbieterregelungen und steuerliche Behandlung unterscheiden sich teils stark. Vor jeder Entscheidung die eigenen Versicherungsbedingungen prüfen, schriftliche Auskunft beim Versicherer einholen und bei Bedarf einen Versicherungsmakler oder Steuerberater hinzuziehen. Stand: Mai 2026.

Quellen und weiterführende Links