Das spanische Non-Lucrative Visa, kurz NLV, ist seit Jahren der Standardweg für Drittstaatsangehörige, die in Spanien leben wollen, ohne dort zu arbeiten. Es ist eine ruhige Lösung für Rentner, Privatiers und Vermögensverwalter mit passivem Einkommen. Es ist keine Lösung für Remote-Arbeiter. Diese Trennung wird von spanischen Konsulaten 2025 und 2026 deutlich strenger gezogen als früher.
Die kurze Antwort vorweg. Wer 2026 ein NLV beantragt, muss 400 Prozent des spanischen IPREM nachweisen, also 28.800 Euro Jahreseinkommen oder ein entsprechendes Vermögen, eine private Krankenversicherung von einem in Spanien zugelassenen Versicherer mit Vollabdeckung und ohne Selbstbehalt sowie ein einwandfreies Führungszeugnis und ein ärztliches Attest. Die Erwerbstätigkeit in Spanien ist verboten, auch im Home Office für eine Firma im Ausland.
Du planst, dauerhaft nach Spanien zu ziehen, lebst von Renten, Mieten, Dividenden oder Erspartem und willst wissen, ob das NLV 2026 für dich der richtige Weg ist und welche Unterlagen das Konsulat tatsächlich sehen will.
Korrigiert am 12.08.2026 nach einer Prüfung gegen BOE und die spanischen Vertretungen in Deutschland. Die früher genannten Vermögensbeträge von rund 115.000 bis 200.000 Euro beruhten auf einer Vierfach-Regel, die es amtlich nicht gibt. Nach Artikel 62.2 des Reglamento de Extranjería zählt der Monatsbetrag mal Laufzeit, für das erste Jahr also 28.800 Euro für eine Einzelperson. Die Visumsgebühr liegt bei 90 Euro. Eine Unterkunft in Spanien verlangen die Vertretungen nicht, wohl aber den Wohnsitz im Konsularbezirk. Die Angaben zu Selbstbehalt und Wartezeiten bei der Krankenversicherung sind Kanzleiauslegung und keine amtliche Vorgabe.
Wer das NLV überhaupt braucht
EU-Bürger brauchen kein Visum für Spanien. Die Niederlassungsfreiheit gilt, eine Anmeldung beim Ayuntamiento und die Eintragung ins Ausländerregister reichen aus. Das NLV richtet sich an Drittstaatsangehörige. Für Deutsche ist es deshalb in der Regel kein Thema, solange die deutsche Staatsbürgerschaft besteht. Relevant wird es für Personen mit nicht-EU-Pass oder für Familienmitglieder von Deutschen, die selbst aus Drittstaaten kommen.
Wer als Deutscher trotzdem nach Spanien zieht, sollte beachten, dass die Steuerresidenz in Spanien ab 183 Tagen Aufenthalt pro Kalenderjahr greift. Das hat Folgen für die deutsche Wegzugsteuer und das Doppelbesteuerungsabkommen. Mehr dazu im Artikel zur Wegzugsteuer 2026 und zum Doppelbesteuerungsabkommen.
Die finanziellen Anforderungen 2026
Spanien rechnet die Mindesteinkommen für das NLV in Vielfachen des IPREM, des Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples. Das IPREM 2026 liegt unverändert bei 600 Euro pro Monat oder 7.200 Euro pro Jahr, weil Spanien keinen neuen Staatshaushalt verabschiedet hat. Das ist gut für Antragsteller, weil die Mindesteinkommen damit auf dem Niveau von 2025 bleiben.
Der Hauptantragsteller muss 400 Prozent des IPREM nachweisen, also 2.400 Euro pro Monat oder 28.800 Euro pro Jahr. Pro mitreisendem Familienmitglied kommen 100 Prozent IPREM dazu, also 600 Euro pro Monat oder 7.200 Euro pro Jahr. Eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern muss damit rund 50.400 Euro pro Jahr nachweisen.
Welche Einkommensquellen zählen
Spanien akzeptiert nur passive Einkommensquellen. Anerkannt sind Renten aus gesetzlicher und privater Vorsorge, Mieteinnahmen, Dividenden, Zinsen und sonstige Kapitalerträge. Nicht akzeptiert sind Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Honorare aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Remote-Arbeit, auch nicht für eine Firma im Ausland.
Statt laufendem Einkommen reicht auch ein Vermögensnachweis. Die Summe muss den geforderten Monatsbetrag für die gesamte Laufzeit der beantragten Erlaubnis abdecken, so steht es in Artikel 62.2 des Reglamento de Extranjería. Die erste Erlaubnis läuft ein Jahr. Für eine Einzelperson sind das 28.800 Euro. Eine Vierfach-Regel verlangt keine amtliche Quelle. Liegt das Konto im Ausland, verlangt Artikel 62.3 Name und Sitz der Bank, die vollständige Kontoidentifikation, das Eröffnungsdatum sowie den Saldo zum 31. Dezember des Vorjahres und den Durchschnittssaldo des letzten Jahres.
| Konstellation | Einkommen pro Jahr | Vermögen für das erste Jahr |
|---|---|---|
| Einzelperson | 28.800 EUR | 28.800 EUR |
| Paar | 36.000 EUR | 36.000 EUR |
| Paar plus 2 Kinder | 50.400 EUR | 50.400 EUR |
Die Krankenversicherungs-Pflicht
Eine Krankenversicherung ist für das NLV Pflicht. Die spanischen Vertretungen verlangen eine öffentliche oder private Police bei einem Versicherer, der in Spanien zugelassen ist. Spanien lässt sich nicht auf Auslands-Reisekrankenversicherungen oder internationale Tarife mit Co-Payment ein. Das Konsulat verlangt einen Vertrag bei einem in Spanien zugelassenen Versicherer, der durch die DGSFP, die Dirección General de Seguros y Fondos de Pensiones, reguliert ist.
Amtlich gefordert ist die Deckungsgleichheit mit dem Sistema Nacional de Salud. Dass zusätzlich kein Selbstbehalt und keine Wartezeit vereinbart sein darf, steht auf keiner Konsulatsseite und in keiner Verordnung. Das ist eine verbreitete Auslegung von Kanzleien. In der Praxis scheitern Tarife mit hohem Selbstbehalt trotzdem oft, weil sie die geforderte Deckungsgleichheit nicht erreichen. Die Versicherung muss mindestens für den Zeitraum des Visums laufen. Anbieter wie Sanitas, Adeslas, Cigna oder DKV haben spezielle NLV-Tarife, die diese Vorgaben erfüllen.
Eine internationale Krankenversicherung mit Selbstbehalt oder Wartezeiten wird vom Konsulat in der Regel zurückgewiesen, auch wenn die Versicherungssumme hoch ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, beauftragt vor dem Antrag einen NLV-Tarif eines spanischen Versicherers und legt das Originalzertifikat des Versicherers in Spanisch vor.
Antragsweg und Unterlagen
Der Antrag wird beim spanischen Konsulat im aktuellen Wohnsitzland gestellt, nicht in Spanien selbst. Für Deutsche zuständig sind je nach Wohnort die Konsulate in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München oder Stuttgart. Termine werden online gebucht, wie lange man auf einen Termin wartet, veröffentlichen die Vertretungen nicht.
Die typische Unterlagenliste umfasst:
- Zwei Formulare: das Formulario de solicitud de visado nacional und zusätzlich das Formular EX-01, beide vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Reisepass mit mindestens einem Jahr Restgültigkeit, Kopien aller Seiten
- Ein aktuelles Farbfoto in Passbildgröße, heller Hintergrund, frontal
- Polizeiliches Führungszeugnis aus den letzten fünf Jahren, mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Spanische
- Ärztliches Attest in Spanisch, mit Apostille, Bestätigung der Freiheit von in den IGV genannten Krankheiten
- Nachweis der Krankenversicherung von einem in Spanien zugelassenen Versicherer
- Einkommens- oder Vermögensnachweise gemäß IPREM-Vorgaben
- Nachweis des Wohnsitzes im zuständigen Konsularbezirk in Deutschland, etwa erweiterte Meldebescheinigung. Eine Unterkunft in Spanien verlangen die spanischen Vertretungen in Deutschland nicht
- Visumsgebühr von 90 Euro nach der Orden AUC/891/2024. Für einzelne Staatsangehörigkeiten gilt Gegenseitigkeit, dann liegt der Betrag höher
- Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis, Modelo 790 Código 052: 10,94 Euro
- Gebühr für die TIE, erst in Spanien fällig, Modelo 790 Código 012: 16,08 Euro bei Ersterteilung
Mehr zur Apostille und beglaubigten Übersetzung steht im Artikel zur Apostille beim Auswandern. Rechtlich läuft die Prüfung in zwei Schritten. Die Ausländerbehörde in Spanien entscheidet innerhalb eines Monats über die Aufenthaltserlaubnis, Schweigen gilt als Ablehnung. Danach hat das Konsulat einen weiteren Monat Zeit für das Visum.
Visum, Behörden und Unterlagen
Die Guides zeigen, was du bei Visum, Apostille, Steuern und Krankenversicherung vor dem Wegzug regeln musst.
Spanien-Komplettpaket, 39 €Verlängerung und die 183-Tage-Pflicht
Das eigentliche Visum gilt ein Jahr. Innerhalb eines Monats nach der Einreise muss die TIE persönlich beantragt werden, die Tarjeta de Identidad de Extranjero, die als Aufenthaltstitel im Land dient. Die Verlängerung erfolgt jeweils für zwei Jahre, insgesamt bis fünf Jahre Gesamtdauer. Nach fünf Jahren legaler Residenz ist die unbefristete Aufenthaltserlaubnis möglich, nach zehn Jahren grundsätzlich die spanische Staatsbürgerschaft.
Seit dem Königlichen Dekret RD 1155/2024, in Kraft seit 20. Mai 2025, steht die Aufenthaltspflicht in Artikel 64.2 f). Verlangt wird ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr. Wer weniger Zeit im Land verbringt, riskiert die Ablehnung. Für die Residencia de larga duración gelten eigene Grenzen. Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten am Stück sind unschädlich, solange sie sich in fünf Jahren auf höchstens zehn Monate summieren. Für die Verlängerung wird zudem ein aktualisierter Einkommens- oder Vermögensnachweis verlangt, der beide Folgejahre abdeckt, also rund 57.600 Euro für eine Einzelperson.
Warum Remote Work mit dem NLV nicht funktioniert
Artikel 61.1 des Reglamento de Extranjería erlaubt den Aufenthalt nur ohne Arbeits- oder freiberufliche Tätigkeit. Die spanischen Vertretungen sagen es kurz: dieses Visum berechtigt nicht zum Arbeiten. Ein wörtliches Verbot der Fernarbeit für einen Arbeitgeber im Ausland steht im Verordnungstext dagegen nicht. Die Behördenpraxis wertet Arbeit, die aus Spanien heraus erbracht wird, aber als Arbeit in Spanien. Auch die Tätigkeit für eine eigene LLC oder UG wird regelmäßig als Erwerbstätigkeit gewertet. Ein Verstoß kann zur Nichtverlängerung und zum Verlust der Residenz führen.
Wer remote für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten will, braucht in Spanien das Digital Nomad Visa nach dem Startup-Gesetz Ley 28/2022. Das DNV erlaubt Remote-Arbeit ausdrücklich, hat aber andere Anforderungen, unter anderem den Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder eines Hochschulabschlusses und einen Arbeits- oder Werkvertrag mit einer ausländischen Firma, die seit mindestens einem Jahr existiert.
Was du dir merken solltest
Das spanische NLV ist 2026 für Drittstaatsangehörige mit passivem Einkommen weiterhin der unkomplizierteste Weg zum Aufenthaltstitel. Die finanziellen Anforderungen sind dank des unveränderten IPREM stabil. 28.800 Euro Jahreseinkommen für die Einzelperson, plus 7.200 Euro pro mitreisender Person, alternativ ein Vermögen in gleicher Höhe für das erste Jahr. Die Krankenversicherung muss von einem spanisch zugelassenen Anbieter kommen, mit Vollabdeckung, ohne Selbstbehalt und ohne Wartezeiten. Wer remote arbeiten will, ist beim NLV falsch und nimmt das Digital Nomad Visa. Und seit dem 20. Mai 2025 zählt die 183-Tage-Regel für jede Verlängerung.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick zum spanischen Non-Lucrative Visa. Anforderungen, IPREM-Werte und Konsulatspraxis ändern sich. Vor jedem Antrag die aktuelle Liste des zuständigen Konsulats prüfen oder einen spezialisierten Anwalt einbeziehen. Stand: August 2026.
Quellen und weiterführende Links
- Spanisches Generalkonsulat Berlin: Visa-Informationen
- BOE: Real Decreto 1155/2024 zur Ausländerverordnung
- IPREM: Aktuelle Werte und Berechnungsgrundlagen
- DGSFP: Aufsichtsbehörde für Versicherungen in Spanien
- BOE: Ley 28/2022 zur Förderung des Startup-Ökosystems mit DNV-Regelung
- Auswärtiges Amt: Länderinformationen Spanien