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Viele glauben, mit dem Wegzug aus Deutschland würde die Hinterbliebenenrente automatisch gestrichen oder gekürzt. Das stimmt so nicht. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die Witwen- und Witwerrente grundsätzlich weltweit. Ob und wie viel bei dir ankommt, entscheidet sich an drei Stellen: dem Zielland, deinem sonstigen Einkommen und dem Steuerrecht.

Ich stecke selbst gerade mitten in der Vorbereitung auf die Auswanderung und habe gemerkt, wie schnell man bei diesem Thema an falsche Informationen gerät. Deshalb sortiere ich das hier sauber, mit den Regeln, die 2026 gelten.

Für wen dieser Artikel relevant ist

Du beziehst eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und planst, dauerhaft ins Ausland zu ziehen. Oder du überlegst, ob ein Umzug deine Hinterbliebenenrente gefährdet.

Korrektur vom 12.08.2026

Korrigiert am 12.08.2026. Die Quellenangabe zu § 114 SGB VI war falsch beschriftet. Der Paragraf heißt Besonderheiten, die Überschrift Leistungen an Berechtigte im Ausland gehört zum gesamten Abschnitt der §§ 110 bis 114 SGB VI.

Wird die Rente überhaupt ins Ausland gezahlt?

In den allermeisten Fällen ja, und zwar ungekürzt. Entscheidend ist, in welche Ländergruppe dein Zielland fällt.

Ziehst du in die EU, den EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder die Schweiz, greift die europäische Verordnung 883/2004. Deine Rente wird in voller Höhe auf ein Konto deiner Wahl überwiesen, so wie vorher. Am Betrag ändert sich nichts.

Gehst du in einen Vertragsstaat, also ein Land außerhalb der EU, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, gilt dasselbe. Dazu zählen zum Beispiel die USA, Kanada, Australien, Japan, die Türkei und Israel. Auch für diese Länder wird die Hinterbliebenenrente ungekürzt gezahlt.

Nur bei einem Umzug in einen Staat ohne Abkommen kann es zu einer Kürzung kommen, und selbst dann nur unter bestimmten Voraussetzungen. Betroffen sind vor allem Rentenanteile, die auf Beitragszeiten aus früheren deutschen Ostgebieten oder auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen. Wer eine normale Erwerbsbiografie mit Beitragszeiten im heutigen Bundesgebiet hat, bekommt seine Rente in voller Höhe. Bei Hinterbliebenenrenten ist außerdem die Staatsangehörigkeit des verstorbenen Versicherten maßgeblich. War die verstorbene Person deutsch oder EU-Bürger, entfällt die Kürzung.

Merksatz

EU, EWR, Schweiz und Vertragsstaaten heißt volle Rente. Nur ein Umzug in ein Land ganz ohne Abkommen macht eine Prüfung nötig, und auch dann bleibt die Rente aus deutschen Beitragszeiten in der Regel unangetastet.

Wie hoch ist die Witwenrente eigentlich?

Bevor es um Kürzungen geht, lohnt der Blick auf die Ausgangshöhe. Nach neuem Recht, das für die meisten heutigen Fälle gilt, beträgt die große Witwenrente 55 Prozent der Versichertenrente, die der oder die Verstorbene bezogen hätte. Sie wird gezahlt, wenn du mindestens 47 Jahre alt bist, ein Kind erziehst oder selbst erwerbsgemindert bist.

Die kleine Witwenrente liegt bei 25 Prozent und ist bei einer Heirat ab 2002 auf 24 Monate befristet. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird die volle Versichertenrente gezahlt, ganz ohne Anrechnung von Einkommen. Diese Regeln gelten im Ausland genauso wie in Deutschland.

Der eigentliche Haken: die Einkommensanrechnung

Hier liegt der Punkt, den die meisten übersehen. Auf die Witwen- und Witwerrente wird eigenes Einkommen angerechnet, sobald das Sterbevierteljahr vorbei ist. Und, das ist entscheidend, ausländisches Einkommen zählt genauso wie deutsches. Wer glaubt, mit dem Umzug entkomme er der Anrechnung, irrt.

Angerechnet wird nur, was über einem Freibetrag liegt. Ab 1. Juli 2026 liegt dieser Freibetrag bei rund 1.122 Euro netto im Monat, plus rund 238 Euro für jedes Kind, das noch Waisenrente bekommen könnte. Vom Nettoeinkommen oberhalb dieser Grenze werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Praktisch heißt das: Nimmst du im Ausland eine Erwerbstätigkeit auf oder beziehst dort eine eigene Rente, meldet das die Rentenversicherung nicht automatisch. Du bist verpflichtet, dein Einkommen offenzulegen. Die Umrechnung ausländischer Beträge erfolgt über amtliche Vergleichswerte. Wer das verschweigt, riskiert Rückforderungen.

Achtung

Verschwiegenes Auslandseinkommen führt regelmäßig zu Rückforderungen, teils über Jahre rückwirkend. Die Rentenversicherung gleicht Daten international zunehmend ab. Melde Erwerbseinkommen und ausländische Renten von dir aus, dann bleibt die Anrechnung kalkulierbar.

Ländergruppen auf einen Blick

Zielland Was mit der Rente passiert
EU, EWR, Schweiz Volle Zahlung nach EU-Verordnung 883/2004. Keine Kürzung.
Vertragsstaaten (z.B. USA, Kanada, Australien, Türkei) Volle Zahlung über das jeweilige Sozialversicherungsabkommen.
Staaten ohne Abkommen In der Regel volle Zahlung aus deutschen Beitragszeiten. Kürzung nur bei besonderen Zeiten (Fremdrente, frühere Ostgebiete).
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Alle Schritte im Überblick

Die Guides zeigen dir, welche Behördengänge und Meldungen vor dem Umzug anstehen. Von Abmeldung bis Rentenmeldung.

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Steuer und Krankenversicherung nicht vergessen

Dass die Rente ankommt, heißt nicht, dass sie unangetastet bleibt. Zwei Themen entscheiden mit, was am Ende übrig ist.

Bei der Steuer kommt es auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit deinem Zielland an. Viele Abkommen weisen das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten dem Kassenstaat zu, also Deutschland. Mit dem dauerhaften Wegzug wirst du in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, und dann fehlt der automatische Grundfreibetrag. Die Rente kann also ab dem ersten Euro steuerpflichtig sein. Wie das konkret ausfällt, hängt vom Land ab. Mehr dazu steht im Artikel zum Doppelbesteuerungsabkommen.

Bei der Krankenversicherung ändert sich mit einem dauerhaften Umzug oft die Zuständigkeit. Innerhalb der EU bleibst du in vielen Fällen über deine deutsche Rente abgesichert. Außerhalb kann die deutsche Rentnerkrankenversicherung enden, und du musst dich lokal absichern. Die Details habe ich im Leitfaden zur Krankenversicherung im Ausland aufgeschrieben.

Was du vor dem Umzug erledigen solltest

Ein paar Meldungen laufen am besten rechtzeitig, sonst stockt die Zahlung. Die Rentenversicherung braucht Vorlauf.

  • Neue Adresse und Bankverbindung möglichst zwei Monate vor dem Umzug der Deutschen Rentenversicherung mitteilen, damit die Rente ohne Unterbrechung weiterläuft.
  • Lebensbescheinigung einplanen. Wer dauerhaft im Ausland wohnt, muss einmal im Jahr nachweisen, dass er lebt. Das Formular kommt automatisch, oft bestätigt es eine lokale Behörde oder das Konsulat.
  • Einkommen offenlegen, wenn du im Ausland arbeitest oder eine eigene Rente beziehst. Das betrifft die Anrechnung und lässt sich nicht rückwirkend schönrechnen.

Wer die Witwenrente erst noch beantragt und dabei schon im Ausland lebt, stellt den Antrag über den Versicherungsträger des Wohnlandes. In Ländern ohne Abkommen gibt es dafür ein eigenes Formular der Deutschen Rentenversicherung. Wie ein Rentenantrag aus dem Ausland grundsätzlich abläuft, steht im Artikel zum Rentenantrag aus dem Ausland.


Was du dir merken solltest

Die Witwen- und Witwerrente folgt dir ins Ausland. In EU, EWR, Schweiz und Vertragsstaaten wird sie in voller Höhe gezahlt, und nur ein Umzug in ein Land ganz ohne Abkommen macht überhaupt eine Prüfung nötig. Die Höhe selbst richtet sich nach neuem Recht auf 55 Prozent bei der großen Witwenrente.

Der Betrag, der wirklich bei dir ankommt, entscheidet sich aber woanders. Ausländisches Einkommen wird oberhalb des Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet, und die Steuer bleibt je nach Abkommen häufig in Deutschland. Wer diese beiden Punkte früh klärt, erlebt später keine böse Überraschung auf dem Kontoauszug.

Hinweis

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Hinterbliebenenrente beim Auswandern. Renten-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind vom Einzelfall und vom Zielland abhängig und ändern sich regelmäßig. Für deine konkrete Situation solltest du die Deutsche Rentenversicherung und einen Steuerberater einbeziehen. Stand: Juli 2026.

Quellen und weiterführende Links