Wann die Familienversicherung endet

Die gesetzliche Krankenversicherung knüpft nicht an deinen Pass an. Nach § 3 SGB IV gilt sie für Personen, die im Inland beschäftigt oder selbständig tätig sind, oder die hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die beitragsfreie Familienversicherung wird das in § 10 Absatz 1 SGB V noch deutlicher. Ehegatte, Lebenspartner und Kinder sind nur mitversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Zieht die ganze Familie dauerhaft weg und gibt den deutschen Wohnsitz auf, fällt genau diese Voraussetzung weg. Die Mitversicherung von Partner und Kindern endet dann, nicht erst die Versicherung des Stammversicherten. Das übersehen viele, weil sie die Krankenversicherung der Familie als eine einzige Sache denken.

Die Gegenprobe lohnt sich. Behält ein Elternteil den Wohnsitz in Deutschland, oder geht ihr nur auf Probe, ohne den gewöhnlichen Aufenthalt hier aufzugeben, läuft die Familienversicherung in der Regel weiter. Wer den deutschen Wohnsitz hält, verliert den Schutz also nicht automatisch mit dem ersten Koffer.

Partner mit eigenem Einkommen

War dein Partner schon vor dem Wegzug nicht familienversichert, ändert der Umzug daran nichts. Wer ein regelmäßiges Gesamteinkommen über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße hat, ist nach § 10 Absatz 1 SGB V nicht beitragsfrei mitversichert, bei einem Minijob gilt die Geringfügigkeitsgrenze. Auch wer hauptberuflich selbständig ist, fällt heraus. Für die Auswanderung heißt das, die Absicherung für jede Person getrennt zu planen.

Video: Krankenversicherung beim Auswandern: Sofort weg oder Plan B? (8 Minuten). Direkt auf YouTube ansehen Mit dem Klick auf das Bild lädt das Video von YouTube. Dabei gehen Daten wie deine IP-Adresse an Google. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.

Was mit den Kindern gilt

Kinder sind nach § 10 Absatz 2 SGB V beitragsfrei mitversichert bis zum 18. Geburtstag, ohne Erwerbstätigkeit bis 23 und in Schul- oder Berufsausbildung bis 25. Ohne Altersgrenze ist ein Kind nur versichert, wenn es wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung schon bestand, als das Kind innerhalb dieser Altersgrenzen familienversichert war. Alle diese Grenzen greifen aber nur, solange das Kind seinen Wohnsitz im Inland hat.

Für den Umzug in einen Drittstaat bedeutet das eine eigene Lösung für jedes Kind. Internationale Familientarife nehmen Kinder meist zu günstigen Konditionen mit auf, oft laufen mehrere Kinder in einem Vertrag.

Ein Sonderfall betrifft Patchwork- und Alleinverdiener-Konstellationen. Nach § 10 Absatz 3 SGB V sind Kinder nicht mitversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und höher als das Gesamteinkommen des versicherten Mitglieds ist. Wer in dieser Lage steckt, klärt den Status vor dem Wegzug mit der Kasse.

EU, EWR und die Schweiz, der Sonderweg

Innerhalb der EU läuft es anders als im Rest der Welt. Dort gilt die Verordnung 883/2004, und sie betrifft nicht nur die EU-Staaten. Über das EWR-Abkommen und das Freizügigkeitsabkommen reicht sie auch nach Norwegen, Island, Liechtenstein und in die Schweiz. Der amtliche Text nennt den EWR und die Schweiz ausdrücklich.

Entscheidend ist, ob der Stammversicherte in Deutschland versichert bleibt. Bleibt er es, etwa weil er weiter in Deutschland arbeitet, während die Familie im anderen Land wohnt, erhalten er und seine Familienangehörigen nach Artikel 17 der Verordnung die Sachleistungen im Wohnstaat. Der Träger vor Ort erbringt sie auf Kosten der deutschen Kasse, so als wären die Angehörigen dort versichert. Eingetragen wird das mit dem Formular S1, das die deutsche Kasse ausstellt und das ihr beim Träger im neuen Land vorlegt.

Die Reichweite hat eine klare Grenze. Nimmt der Stammversicherte im neuen Land selbst eine Beschäftigung auf, versichert ihn in der Regel das dortige System, und die deutsche Zuständigkeit endet. Deutsche Rentner laufen über die eigene Rentner-Koordinierung. Beziehst du eine deutsche Rente und hast im EU-Ausland keinen eigenen Sachleistungsanspruch, trägt die deutsche Seite nach Artikel 24 die Sachleistungen für dich und deine Familienangehörigen im Wohnstaat, mehr dazu steht im Beitrag zur Rente im Ausland.

Die Schweiz ist weder EU noch EWR, wird über das Freizügigkeitsabkommen aber von denselben Regeln erfasst. Verwechsle einen Umzug dorthin also nicht mit dem Schritt in einen klassischen Drittstaat. Was beim Auswandern in die Schweiz sonst zu regeln ist, steht im Länderartikel zur Schweiz.

Drittstaat, jede Person braucht eine eigene Lösung

Außerhalb von EU, EWR und Schweiz greift keine Koordinierung, solange kein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland die Sachleistungen bei Krankheit abdeckt. Für Argentinien zum Beispiel gibt es kein solches Abkommen. Hier braucht jedes Familienmitglied eine eigene Absicherung, entweder über eine internationale Krankenversicherung oder über das System des Ziellandes.

Für Familien lohnt ein Tarif, der Partner und Kinder gemeinsam aufnimmt. Achte auf die Deckungsregion, die ambulanten und stationären Leistungen, den Selbstbehalt und darauf, wie der Versicherer mit Vorerkrankungen der Kinder umgeht. Die am Markt genannten Beiträge sind eine grobe Orientierung ohne amtliche Grundlage, eine belastbare Zahl bekommst du nur über einen konkreten Vergleich. Wie du Tarife sauber nebeneinanderlegst, steht im Vergleich der Auslandskrankenversicherungen, die Grundlagen im Überblick findest du im Beitrag zur Krankenversicherung im Ausland.

Werbung

Willst du eine Auslandskrankenversicherung für die Familie vergleichen, kannst du das über unseren Kooperationspartner Insurancy tun. Dort laufen mehrere spezialisierte Anbieter für Auswanderer in einem Vergleich zusammen, Partner und Kinder lassen sich dabei mit erfassen.

Auslandskrankenversicherung bei Insurancy vergleichen

Das ist ein Partnerlink. Stellst du darüber eine Anfrage, bekomme ich dafür eine Vergütung. Für dich ändert sich am Preis nichts, und der Link hat keinen Einfluss darauf, was in diesem Artikel steht.

Auswanderung planen

Alle Schritte im Überblick

Der Guide zeigt dir, welche Tarife für Langzeit-Auswanderer taugen, worauf du bei Kindern und Vorerkrankungen achtest und wie du die Anwartschaft durchrechnest.

Zum Krankenversicherungs-Guide, 9 €

Die Reihenfolge vor dem Wegzug

Ein internationaler Vertrag mit Gesundheitsprüfung braucht Vorlauf, deshalb hat sich diese Reihenfolge bewährt.

Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Für deinen Fall, besonders bei Patchwork, Selbständigkeit oder einem bestehenden Sozialversicherungsabkommen, hol dir eine individuelle Auskunft bei deiner Krankenkasse oder der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland.

Quellen

Häufige Fragen zur Krankenversicherung der Familie im Ausland

Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V setzt voraus, dass der mitversicherte Partner oder das Kind den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Gibt die ganze Familie den deutschen Wohnsitz auf, entfällt diese Voraussetzung und die Familienversicherung endet. Behält ein Mitglied den Wohnsitz in Deutschland, bleibt dessen Familienversicherung in der Regel bestehen.

In der EU, im EWR und in der Schweiz greift die Verordnung 883/2004. Bleibt der Stammversicherte in Deutschland versichert, etwa als deutscher Rentner oder weil er weiter in Deutschland arbeitet, bekommen die Familienangehörigen im Wohnstaat die Sachleistungen auf Kosten der deutschen Kasse, eingetragen mit dem Formular S1. Nimmt der Stammversicherte im neuen Land selbst eine Arbeit auf, versichert ihn in der Regel das dortige System.

Die Altersgrenzen der Familienversicherung, bis 18, ohne Erwerbstätigkeit bis 23 und in Ausbildung bis 25, gelten nur, solange das Kind den Wohnsitz im Inland hat. In einem Drittstaat braucht jedes Kind eine eigene Absicherung. Internationale Familientarife nehmen Kinder meist zu günstigen Konditionen mit auf.

Ein Partner mit einem regelmäßigen Gesamteinkommen über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße ist nach § 10 Absatz 1 SGB V nicht familienversichert, bei einem Minijob gilt die Geringfügigkeitsgrenze. Wer hauptberuflich selbständig ist, ist ebenfalls ausgeschlossen. Beim Auswandern zählt die Absicherung ohnehin für jede Person einzeln.

Das hängt von Alter, Zahl der Kinder, Selbstbehalt, Deckungsregion und Leistungsumfang ab. Tarife ohne USA-Deckung sind deutlich günstiger. Belastbare Angaben gibt nur ein konkreter Vergleich mehrerer spezialisierter Anbieter, die am Markt genannten Beiträge sind eine Orientierung ohne amtliche Grundlage.

Mehr Klarheit für deinen Weg

Alle Guides im Überblick

Dokumente, Finanzen, Steuern, Krankenversicherung, Argentinien, kompakte PDF-Guides aus der Praxis, für alle die es wirklich durchziehen.

Alle Guides ansehen → ← Zurück zum Blog