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Die wichtigste Nachricht steht gleich vorweg. Wenn du als Rentner mit einer deutschen Rente in ein Land der EU, des EWR oder in die Schweiz ziehst, verlierst du deine deutsche Krankenversicherung nicht. Du bleibst in deiner Kasse und meldest dich mit einem Formular, dem S1, am neuen Wohnort an. Dort wirst du behandelt wie ein Einheimischer, und die Kosten trägt deine deutsche Kasse.

Anders sieht es außerhalb dieser Länder aus. In einem Drittstaat gibt es diese Koordinierung nicht, dann brauchst du in aller Regel eine eigene Absicherung vor Ort oder eine internationale Krankenversicherung. Welcher Fall für dich gilt, hängt davon ab, wohin du ziehst und ob du neben der deutschen Rente noch andere Ansprüche hast.

Ich bereite selbst gerade eine Auswanderung vor und habe mir die Krankenversicherung früh angesehen. Sie ist der Punkt, an dem es teuer und kompliziert wird, wenn man ihn erst nach dem Umzug anfasst. Darum lohnt es sich, die Sache vor dem Wegzug zu klären.

Für wen dieser Artikel relevant ist

Du beziehst eine deutsche Rente oder stehst kurz davor und willst Deutschland dauerhaft verlassen. Du willst wissen, ob du in deiner Krankenkasse bleibst, wie das S1-Formular funktioniert und was in einem Land außerhalb der EU auf dich zukommt.

Bleibst du als Rentner in der deutschen Krankenkasse?

Das hängt zuerst daran, wie du heute versichert bist. Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, bist du nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V, wenn du die Voraussetzungen für eine Rente erfüllst, diese beantragt hast und seit der erstmaligen Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder familienversichert warst. Wer diese Vorversicherungszeit nicht erreicht, ist freiwillig gesetzlich oder privat versichert. Das klingt nach Papierkram, entscheidet aber, welcher Weg beim Umzug für dich gilt.

Für gesetzlich versicherte Rentner ist die gute Nachricht, dass die Mitgliedschaft mit dem Wegzug in die EU, den EWR oder die Schweiz nicht endet. Sie läuft weiter, nur die Behandlung findet künftig im neuen Wohnland statt. Grundlage dafür ist das europäische Koordinierungsrecht, das die nationalen Systeme miteinander verzahnt.

EU, EWR und die Schweiz: das S1-Formular

Zieht ein Rentner mit ausschließlich deutscher Rente in ein anderes EU-Land, den EWR oder die Schweiz, bleibt Deutschland der zuständige Staat für die Krankenversicherung. Das regelt Artikel 24 der Verordnung (EG) 883/2004. Wer am neuen Wohnort keinen eigenen Sachleistungsanspruch hat, erhält die Leistungen trotzdem, erbracht vom Träger des Wohnorts und, so der Wortlaut, für Rechnung des zahlenden Staates. Übersetzt heißt das, deine deutsche Kasse bezahlt, behandelt wirst du nach den Regeln deines neuen Wohnlandes.

Der Ablauf dafür ist überschaubar und schnell erklärt. Du meldest deiner Krankenkasse den Umzug und bittest um das S1-Formular, das früher E121 hieß. Mit diesem Formular meldest du dich am neuen Wohnort beim dortigen gesetzlichen Krankenversicherungsträger an und bekommst eine lokale Versichertenkarte. Ab dann nutzt du Ärzte und Kliniken wie jeder gesetzlich Versicherte im Zielland, die Abrechnung läuft im Hintergrund zwischen den Trägern.

Von dieser Grundregel gibt es eine wichtige Ausnahme. Beziehst du im neuen Wohnland zusätzlich eine eigene Rente, kippt die Zuständigkeit. Dann greift Artikel 23 derselben Verordnung, und dein Wohnland wird für die Krankenversicherung zuständig, nach seinen eigenen Regeln. Nimmst du dort eine Beschäftigung auf, wechselt die Zuständigkeit ebenfalls, dann über die Versicherung als Erwerbstätiger im Wohnland. Solange du nur die deutsche Rente beziehst, bleibt es bei der deutschen Zuständigkeit.

Die Schweiz ist hier dabei

Anders als beim Steuer- und Förderrecht zählt die Schweiz bei der Krankenversicherung zum koordinierten Raum. Über das Freizügigkeitsabkommen wendet sie die Verordnung 883/2004 an, das S1-Formular funktioniert also auch dort. Was die Schweiz sonst von EU-Zielen unterscheidet, steht im Beitrag zum Auswandern in die Schweiz.

So läuft es mit der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung folgt dabei der Krankenversicherung, sie ist an dieselbe Mitgliedschaft gekoppelt. Bleibst du über die deutsche Kasse versichert, bist du auch in der sozialen Pflegeversicherung weiter abgesichert. Pflegegeld zahlt die deutsche Pflegekasse in der Regel direkt an dich aus, auch im EU-Ausland. Pflegesachleistungen, etwa ein ambulanter Dienst, erbringt dagegen der Träger vor Ort nach dem Recht deines Wohnlandes und rechnet mit Deutschland ab. Welche Leistung dein Zielland überhaupt vorsieht, ist dabei entscheidend, denn manche Leistungen gibt es dort schlicht nicht. Mehr dazu steht im Beitrag zur Pflegeversicherung beim Auswandern.

Umzug in einen Drittstaat

Außerhalb von EU, EWR und Schweiz gibt es diese Koordinierung nicht. Verlegst du deinen Wohnsitz dauerhaft in ein solches Land, endet die deutsche gesetzliche Krankenversicherung in der Regel, weil sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland anknüpft. Für die Zeit danach brauchst du eine eigene Lösung, meist eine internationale Krankenversicherung oder den Beitritt zum Gesundheitssystem deines Ziellandes, falls das für Zugezogene offensteht.

Ein paar wenige Länder haben mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen, das einzelne Punkte regelt. Die laufende Krankenversicherung für dauerhaft Zugezogene gehört aber selten dazu. Plane deshalb für einen Drittstaat fest mit einer privaten Absicherung und hole dir Angebote ein, bevor du dich ummeldest. Welche Policen es für Auswanderer gibt und worauf du achten solltest, zeigt der Vergleich der Auslandskrankenversicherungen.

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Alle Schritte im Überblick

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Privat versicherte Rentner

Bist du privat krankenversichert, gelten andere Regeln. Deine private Versicherung ist nicht an die EU-Koordinierung gebunden, maßgeblich ist dein Vertrag. Manche Tarife gelten weltweit, andere nur in Deutschland oder in Europa. Kläre vor dem Umzug mit deinem Versicherer, ob und wo dein Tarif im Ausland zahlt und ob eine Anpassung nötig ist. Den groben Überblick über alle Varianten gibt der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung im Ausland.

Das solltest du vor dem Wegzug klären

Ein paar Dinge regeln sich leichter, solange du noch in Deutschland bist. Nimm sie in deine Auswander-Checkliste auf.

SchrittWarum
Krankenkasse informierenMelde den geplanten Umzug und frage nach dem S1-Formular. Die Kasse stellt es aus, wenn du in die EU, den EWR oder die Schweiz ziehst und weiter über Deutschland versichert bleibst.
Rentenbezug im Zielland prüfenBeziehst du dort selbst eine Rente oder arbeitest du, wird dein Wohnland zuständig. In diesem Fall klärst du die Anmeldung direkt vor Ort.
Pflege mitdenkenLass dir sagen, welche Pflegeleistungen dein Zielland vorsieht und wie Pflegegeld und Sachleistungen zusammenspielen.
Drittstaat absichernHole Angebote für eine internationale Krankenversicherung ein, bevor du dich abmeldest. Eine Lücke in der Deckung ist das größte Risiko.

Was du dir merken solltest

Als gesetzlich versicherter Rentner mit deutscher Rente bleibst du in der EU, im EWR und in der Schweiz über das S1-Formular in deiner Kasse versichert. Deutschland trägt die Kosten, behandelt wirst du nach den Regeln deines Wohnlandes, und die Pflegeversicherung läuft mit.

Außerhalb dieser Länder endet die deutsche Kasse in der Regel, und du brauchst eine eigene Absicherung. Beziehst du im Zielland selbst eine Rente oder arbeitest du dort, wird dein Wohnland zuständig. Diese Fragen klärst du am besten vor dem Umzug mit deiner Kasse, nicht erst, wenn die Karte schon abgelaufen ist.

Hinweis

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Versicherungs-, Sozial- oder Rechtsberatung. Die Zuständigkeit im Einzelfall hängt von deinem Status, deinen Renten und deinem Zielland ab. Verbindliche Auskunft bekommst du bei deiner Krankenkasse und bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, kurz DVKA. Der Stand dieser Übersicht ist Oktober 2026.

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Quellen und weiterführende Links