Wer den Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt und aus Deutschland nur noch die gesetzliche Rente bezieht, wird hier in der Regel beschränkt steuerpflichtig. Der große Unterschied zur Zeit in Deutschland: Beschränkt Steuerpflichtige bekommen keinen Grundfreibetrag. Der steuerpflichtige Teil der Rente wird also vom ersten Euro an besteuert, nicht erst oberhalb von 12.348 Euro wie bei unbeschränkter Steuerpflicht.
Ob Deutschland überhaupt besteuern darf, entscheidet aber zuerst das Doppelbesteuerungsabkommen mit deinem Zielland. Und selbst wenn Deutschland besteuert, gibt es einen Weg, den Grundfreibetrag zurückzuholen. Ich stecke selbst in der Vorbereitung und habe mir die Logik genau angeschaut, weil sie über netto mehrere Hundert Euro im Jahr entscheiden kann.
Dauerhafter Wegzug plus nur deutsche Rente führt meist zu beschränkter Steuerpflicht ohne Grundfreibetrag. Steuer ab dem ersten Euro des steuerpflichtigen Anteils. Zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg. Über einen Antrag nach Paragraf 1 Absatz 3 EStG lässt sich der Grundfreibetrag oft zurückholen.
In einer früheren Fassung stand hier eine Beispielrechnung mit rund 2.770 Euro Steuer auf eine Rente von 18.000 Euro. Das war deutlich zu hoch. Nach dem Tarif 2026 sind es rund 432 Euro. Die Tabelle ist neu gerechnet und weist jetzt für beide Fälle das zu versteuernde Einkommen und die Steuer aus. Korrigiert wurde außerdem: Festgeschrieben wird nicht der Prozentsatz, sondern der steuerfreie Euro-Betrag. Und die Grundregel der Doppelbesteuerungsabkommen war umgekehrt dargestellt. Ohne ausdrückliche Sonderklausel besteuert der Wohnsitzstaat, nicht Deutschland.
Beschränkt statt unbeschränkt: Was sich beim Wegzug ändert
Solange du in Deutschland gemeldet bist, bist du unbeschränkt steuerpflichtig. Dann steht dir der Grundfreibetrag zu, bis zu dem gar keine Einkommensteuer anfällt. Meldest du dich ab und gibst deinen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf, endet die unbeschränkte Steuerpflicht. Für inländische Einkünfte wie die deutsche Rente bleibst du beschränkt steuerpflichtig.
Genau daran hängt der Grundfreibetrag. Er ist an die unbeschränkte Steuerpflicht gekoppelt. Beschränkt Steuerpflichtige bekommen ihn nicht, und auch viele personenbezogene Vergünstigungen fallen weg. Was übrig bleibt, ist die Steuer auf den steuerpflichtigen Rentenanteil, gerechnet ohne den Puffer, den man aus Deutschland gewohnt ist. Die Grundlagen dazu habe ich im Artikel zur beschränkten Steuerpflicht für Auswanderer ausführlicher erklärt.
Warum der Grundfreibetrag der teure Punkt ist
Nicht die ganze Rente ist steuerpflichtig. Wie viel davon zählt, hängt vom Jahr deines Rentenbeginns ab. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent steuerpflichtig, 16 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei. Festgeschrieben wird dabei nicht der Prozentsatz, sondern der steuerfreie Euro-Betrag. Er wird im Jahr nach dem Rentenbeginn ermittelt und bleibt dann konstant. Jede spätere Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Dein effektiver steuerpflichtiger Anteil steigt dadurch über die Jahre über 84 Prozent hinaus. Seit dem Wachstumschancengesetz steigt der Anteil für spätere Jahrgänge nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr, die vollen 100 Prozent greifen erst ab Rentenbeginn 2058.
Der Unterschied entsteht danach. In Deutschland zieht der Grundfreibetrag von diesem steuerpflichtigen Anteil noch einen ordentlichen Betrag steuerfrei ab. Im Ausland, als beschränkt Steuerpflichtiger, fällt dieser Abzug weg. Ein vereinfachtes Beispiel zeigt die Größenordnung.
| Fall (18.000 Euro Bruttorente) | Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer 2026 |
|---|---|---|
| Unbeschränkt steuerpflichtig, mit Grundfreibetrag | 14.982 Euro | 432 Euro |
| Beschränkt steuerpflichtig, ohne Grundfreibetrag | 27.366 Euro | 3.486 Euro |
So kommen die Zahlen zustande. Steuerpflichtig sind 84 Prozent von 18.000 Euro, also 15.120 Euro. Davon geht der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro ab. Bei unbeschränkter Steuerpflicht kommt der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro dazu, das ergibt 14.982 Euro. Bei beschränkter Steuerpflicht entfällt dieser Pauschbetrag, und das Finanzamt rechnet den Grundfreibetrag von 12.348 Euro nach Paragraf 50 Absatz 1 EStG wieder auf das Einkommen drauf. Deshalb landest du bei 27.366 Euro. Der Unterschied liegt in diesem Beispiel bei rund 3.050 Euro Steuer im Jahr. Das ist der Preis für den weggefallenen Grundfreibetrag. Krankenversicherungsbeiträge und individuelle Abzüge sind hier nicht eingerechnet, sie senken die Steuer im unbeschränkten Fall zusätzlich.
Erst das Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet
Bevor überhaupt gerechnet wird, steht eine andere Frage: Darf Deutschland deine Rente besteuern oder dein Wohnsitzland? Das regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land, und die Antwort ist nicht einheitlich.
Die Grundregel spricht gegen Deutschland. Enthält ein Abkommen keine Sonderklausel für Sozialversicherungsrenten, liegt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat. Deutschland besteuert nur dann, wenn im jeweiligen Abkommen ausdrücklich eine Sonderregelung für die gesetzliche Sozialversicherung vereinbart wurde. Solche Klauseln gibt es in vielen deutschen Abkommen, aber eben nicht in allen. Prüfe deshalb zuerst, ob Deutschland überhaupt besteuern darf. Wenn nicht, ist der ganze Grundfreibetrag für dich kein Thema. Es gibt auch Mischformen, bei denen beide Staaten ein Recht haben und eine Anrechnung erfolgt. Welche Regel für dein Zielland gilt, musst du im konkreten Abkommen prüfen. Wie diese Abkommen grundsätzlich funktionieren, steht im Artikel zum Doppelbesteuerungsabkommen für Auswanderer.
Selbst wenn dein Wohnsitzstaat die Rente besteuern dürfte, verlangen einige Länder wenig oder nichts auf ausländische Renten. Umgekehrt kann eine Besteuerung in Deutschland trotz Auslandswohnsitz bestehen bleiben. Kläre für dein Zielland beide Seiten, sonst planst du mit einer Nettozahl, die nicht stimmt.
Den Wegzug sauber vorbereiten
Die Guides zeigen dir, welche Schritte vor der Abmeldung anstehen. Von Finanzamt und Rentenversicherung bis zum Ankommen im neuen Land.
Guides ansehenDer Ausweg: Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Besteuert Deutschland deine Rente, ist der Grundfreibetrag nicht endgültig verloren. Über Paragraf 1 Absatz 3 EStG kannst du beantragen, weiter als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Dann bekommst du den Grundfreibetrag zurück und kannst bestimmte Kosten geltend machen.
Der Antrag hat zwei Voraussetzungen, von denen eine erfüllt sein muss. Entweder stammen mindestens 90 Prozent deiner gesamten Einkünfte aus Deutschland und unterliegen hier der Steuer. Oder deine Einkünfte, die nicht in Deutschland besteuert werden, überschreiten den Grundfreibetrag von 12.348 Euro nicht (Stand 2026). Achtung bei dieser zweiten Variante: Der Betrag wird nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums gekürzt, wenn die Lebenshaltungskosten in deinem Wohnsitzstaat niedriger sind. Je nach Land zählen dann nur drei Viertel, die Hälfte oder ein Viertel. Bei vielen klassischen Auswandererzielen außerhalb der EU landest du in einer gekürzten Gruppe. Wer im Ausland fast nur von der deutschen Rente lebt und kaum andere Einnahmen hat, erfüllt das häufig.
Der Antrag läuft über die Steuererklärung und braucht eine Bescheinigung deiner ausländischen Steuerbehörde über deine dortigen Einkünfte, die sogenannte Bescheinigung EU/EWR oder außerhalb der EU das entsprechende Formular. Ob sich der Antrag lohnt, hängt von deiner konkreten Einkommenssituation ab. Bei mehreren Einkunftsarten kann die Rechnung anders ausfallen als bei reiner Rente.
Finanzamt Neubrandenburg: Die zentrale Stelle
Für Menschen, die im Ausland leben und aus Deutschland ausschließlich eine Rente beziehen, ist ein einziges Finanzamt zuständig: das Finanzamt Neubrandenburg mit der Stelle Rente im Ausland, kurz RiA. Das gilt unabhängig davon, ob du beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig bist oder den Antrag stellst.
Kommen weitere inländische Einkünfte dazu, etwa Mieteinnahmen aus einer Wohnung in Deutschland, kann ein anderes Finanzamt zuständig werden, meist das am Ort der Immobilie. Wer also nicht nur Rente bezieht, sollte die Zuständigkeit vorab klären. Wie die deutsche Rente ins Ausland überhaupt ausgezahlt wird, steht im Artikel zur deutschen Rente im Ausland.
Was du dir merken solltest
Der teure Punkt beim Wegzug ist nicht die Rente selbst, sondern der wegfallende Grundfreibetrag. Beschränkt steuerpflichtig heißt: Steuer ab dem ersten Euro des steuerpflichtigen Anteils. Ob Deutschland überhaupt besteuert, klärt zuerst das Doppelbesteuerungsabkommen deines Ziellandes. Und wenn Deutschland besteuert, holt der Antrag nach Paragraf 1 Absatz 3 EStG den Grundfreibetrag oft zurück.
Rechne deine Nettorente vor dem Wegzug einmal ehrlich durch, mit dem richtigen Besteuerungsanteil und der Regel deines Ziellandes. So vermeidest du die Überraschung, die viele erst mit dem ersten Steuerbescheid aus Neubrandenburg erleben.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Besteuerungsanteile, Freibeträge und die Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen ändern sich und hängen vom Einzelfall und vom Zielland ab. Verbindliche Auskunft geben das Finanzamt Neubrandenburg oder eine Steuerberatung mit Auslandsbezug. Stand: August 2026.
Quellen und weiterführende Links
- Finanzamt Neubrandenburg: Zuständigkeit für Rentner im Ausland (finanzamt-rente-im-ausland.de)
- Deutsche Rentenversicherung: Besteuerungsanteil steigt langsamer (deutsche-rentenversicherung.de)
- Finanztip: Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht, Antrag nach Paragraf 1 Absatz 3 EStG (finanztip.de)