Vorgezogene Altersrente ist der nüchterne Begriff für das, was viele "Rente mit 63" nennen. Sie ist möglich, sie ist legal, sie ist gut planbar. Und sie kostet, weil sie kostet. Die meisten konzentrieren sich auf den Abschlag und übersehen den Rest, der erst beim Wegzug ins Ausland wirkt.
Die kurze Antwort vorweg. In der EU, im EWR und in der Schweiz ändert sich an deiner Rentenhöhe durch den Umzug nichts. In einem Drittstaat ohne Sozialversicherungsabkommen, dazu zählt Argentinien, sinkt die Rente leicht durch Kürzung bestimmter Entgeltpunkte, die Krankenversicherung der Rentner endet automatisch, und die Auszahlung ist an einen jährlichen Lebensnachweis gebunden. Wer das einrechnet, kann es trotzdem rechnen.
Du planst, früher in Rente zu gehen und gleich oder später ins Ausland zu ziehen. Du willst wissen, mit welchem Brutto du wirklich rechnen kannst, welche Vorschriften greifen und welche Schritte vor dem Wegzug erledigt sein müssen.
Welche vorgezogenen Renten es gibt
Es gibt zwei Wege, vor der Regelaltersgrenze in Rente zu gehen. Beide stehen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und unterscheiden sich vor allem an einem Punkt: ob es Abschläge gibt oder nicht.
Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI. Möglich ab dem vollendeten 63. Lebensjahr, wenn 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Diese Variante geht immer mit Abschlägen einher, weil die Regelaltersgrenze für ab 1964 Geborene bei 67 Jahren liegt. Wer mit 63 startet, geht 48 Monate früher.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 37 SGB VI und § 236b SGB VI. Hier sind 45 Beitragsjahre nötig, dafür gibt es keinen Abschlag. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 steigt das Eintrittsalter stufenweise von 63 auf 65. Ab Jahrgang 1964 gilt die feste Grenze von 65 Jahren. Diese Rente lässt sich nicht zusätzlich vorziehen, der Termin steht.
Was die Abschläge wirklich kosten
Für jeden Monat, den du vor der Regelaltersgrenze in Rente gehst, werden 0,3 Prozent dauerhaft von der Rente abgezogen. Maximal 14,4 Prozent bei vollen vier Jahren früher. Der Abschlag bleibt bis zum Lebensende und gilt im Inland wie im Ausland gleichermaßen.
Eine Beispielrechnung. Eine ohne Abschlag berechnete Bruttorente von 1.600 Euro reduziert sich bei vollem Maximalabschlag auf rund 1.370 Euro. Über 20 Jahre Rentenbezug summiert sich der Verzicht auf rund 55.000 Euro. Wer Lücken durch Sonderzahlungen ausgleichen will, kann das nach § 187a SGB VI tun. Die Beiträge sind allerdings hoch und lohnen sich nur, wenn die Lebensplanung passt.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hat sie abgeschafft. Du kannst trotz vorgezogener Rente unbegrenzt arbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. Steuer und Krankenkassenbeiträge auf das zusätzliche Einkommen fallen weiter an.
Wie die Auslandszahlung berechnet wird
Hier wird es speziell. Die Auslandsrente ist nicht automatisch die volle Inlandsrente. § 113 SGB VI legt fest, welche Entgeltpunkte überhaupt ins Ausland mitgenommen werden. Die Logik ist gestuft.
EU, EWR und Schweiz. Volle Auszahlung. Die Verordnung (EG) 883/2004 schreibt das Gleichbehandlungsprinzip vor. Wer von Frankfurt nach Lissabon zieht, bekommt dieselbe Rente weiter überwiesen wie zuhause.
Abkommensstaat. Deutschland hat Sozialversicherungsabkommen unter anderem mit Australien, Brasilien, Chile, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Türkei, Uruguay und den USA. Dort gelten meist EU-ähnliche Regeln, die Rente wird in voller Höhe gezahlt.
Drittstaat ohne Abkommen. Beispiele sind Argentinien, Thailand, Indonesien, Costa Rica. Hier wirkt § 113 SGB VI: Beitragszeiten aus Beschäftigung in Deutschland werden voll gezahlt, aber Entgeltpunkte aus Anrechnungs-, Ersatz- und bestimmten Zurechnungszeiten fallen weg. Auch der pauschale Rentenzuschlag entfällt. Praktisch heißt das oft drei bis acht Prozent weniger als im Inland.
| Wohnsitzregion | Rentenhöhe | Krankenversicherung |
|---|---|---|
| EU, EWR, Schweiz | Voll, inklusive Anrechnungszeiten | KVdR mit S1 weiter nutzbar |
| Abkommensstaat | Voll, meist analog zur EU-Regel | Je Abkommen, oft Anwartschaft sinnvoll |
| Drittstaat ohne Abkommen | Beitragszeiten voll, Anrechnungszeiten und Zuschlag entfallen | KVdR endet automatisch, private Lösung nötig |
Wer besteuert die Rente, wenn du im Ausland wohnst
Mit dem Wegzug wechselt die Zuständigkeit. Zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg, Arbeitsbereich Renten im Ausland. Es bleibt für die Veranlagung deutscher Renten zuständig, solange du keine weiteren inländischen Einkünfte hast.
Ob am Ende Deutschland oder dein Wohnsitzstaat besteuert, regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen. Viele DBA weisen das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten dem Wohnsitzstaat zu. Einige, etwa das DBA Deutschland-Spanien, behalten Deutschland das Recht vor. Im Falle Argentinien gilt das DBA von 1979 in der Neufassung 2018: das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten liegt im Wohnsitzstaat Argentinien, Deutschland behält ein begrenztes Quellenrecht für bestimmte Konstellationen. Wer auswandert, prüft das vorher mit einem Steuerberater, der DBA-Praxis kennt.
Lebensnachweis nicht vergessen
Wer Rente ins Ausland erhält, muss einmal jährlich einen Lebensnachweis erbringen. Der Rentenservice der Deutschen Post AG verschickt das Formular zusammen mit der Anpassungsmitteilung. Seit 2024 ist auch ein digitaler Lebensnachweis möglich, der die Papierform ersetzt. In Ländern wie Spanien, Italien, Australien oder Österreich läuft das automatisch über Behördenaustausch, in Argentinien oder Thailand musst du den Nachweis aktiv einreichen. Wer den Termin verpasst, bekommt nach Mahnung die Zahlung vorübergehend gestoppt.
KVdR: Im EU-Ausland gerettet, im Drittstaat weg
Mit Rentenbeginn rutschst du in der Regel in die Krankenversicherung der Rentner. Sie ist günstiger als die freiwillige gesetzliche Versicherung, weil sie sich nur an Rente und bestimmten Versorgungsbezügen orientiert. Beim Umzug innerhalb der EU, des EWR oder in die Schweiz bleibt die KVdR bestehen. Du beantragst bei deiner Kasse die Bescheinigung S1 und registrierst dich damit im neuen Land. Behandlungskosten gehen über die gesetzliche Kasse, der Beitrag wird weiter aus der Rente einbehalten.
Beim Umzug in einen Drittstaat endet die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR automatisch, ebenso die soziale Pflegeversicherung. Du brauchst dann eine private Auslandskrankenversicherung mit dauerhafter Laufzeit, kein Reisetarif. Wer absehbar irgendwann zurückkehren will, schließt vor dem Wegzug zusätzlich eine GKV-Anwartschaft ab. Sie kostet 2026 typisch rund 85 Euro im Monat und sichert den späteren Wiedereinstieg.
Was du vor dem Wegzug erledigt haben solltest
Eine saubere Reihenfolge spart Telefonate, Rückforderungen und unnötige Wartezeiten.
Renteninformation aktuell anfordern. Der jährliche Bescheid enthält den vorgesehenen Rentenbeginn und den voraussichtlichen Bruttobetrag. Wer den Antrag mit voller Klarheit stellt, sollte zwischen sechs und drei Monaten vor dem geplanten Rentenbeginn einreichen.
Auslandszahlung anmelden. Im Rentenantrag oder spätestens vor dem Umzug. Der Rentenservice braucht die Auslandsadresse und ein internationales Konto, idealerweise ein deutsches Konto, weil die Überweisung dann ohne Wechselgebühren ankommt.
Krankenversicherung klären. EU oder EWR: S1-Bescheinigung beantragen. Drittstaat: Vergleich privater Auslandskrankenversicherungen mit hoher Deckung, dauerhafter Laufzeit und Aufnahme im fortgeschrittenen Alter. Beispielanbieter sind BDAE, Care Concept, Hanse Merkur, Allianz Care.
Doppelbesteuerung prüfen. Mit dem konkreten Zielland einen Termin bei einem auf Auslandsbesteuerung spezialisierten Steuerberater vereinbaren. Das ist kein Luxus, das ist Pflichtprogramm.
Was du dir merken solltest
Die vorgezogene Altersrente nach § 36 SGB VI ist ab 63 mit Abschlägen möglich, maximal 14,4 Prozent dauerhaft. Hinzuverdienst ist seit 2023 unbegrenzt. In der EU, im EWR und in der Schweiz bleibt die Rente in voller Höhe, im Drittstaat ohne Abkommen schmälert § 113 SGB VI bestimmte Entgeltpunkte und Zuschläge. Die KVdR endet im Drittstaat, eine private Lösung wird Pflicht. Besteuert wird über das Finanzamt Neubrandenburg, das DBA mit dem Zielland regelt die endgültige Aufteilung. Wer Antrag, Versicherung und Steuer in der richtigen Reihenfolge erledigt, geht ohne Überraschungen aus Deutschland raus.
Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Steuer- oder Rentenberatung. Konkrete Zahlen für deinen Fall liefert dir die Deutsche Rentenversicherung über die Beratung vor Ort und ein auf Auslandskonstellationen spezialisierter Steuerberater. Rechtsstand: Mai 2026.
Quellen und weiterführende Links
- § 36 SGB VI: Altersrente für langjährig Versicherte
- § 37 SGB VI: Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- § 113 SGB VI: Leistungen an Berechtigte im Ausland
- DRV: FAQ Wegfall Hinzuverdienstgrenze 2023
- DRV: Übersicht Sozialversicherungsabkommen
- Finanzamt Neubrandenburg: Renten im Ausland
- Rentenservice: Digitaler Lebensnachweis
- Vertiefend: Rente im Ausland für Auswanderer
- Vertiefend: Rückkehr in die GKV nach dem Auswandern
- Vertiefend: Doppelbesteuerungsabkommen für Auswanderer