Kryptowährungen gelten steuerlich weder als Geld noch als Aktien. Sie sind ein Wirtschaftsgut, so behandelt sie die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben zu Kryptowerten aus dem Jahr 2025. Für dich als Auswanderer sind vor allem zwei Regeln wichtig, die Haltefrist und die Frage nach der Wegzugsteuer.
Du planst, Deutschland zu verlassen, hältst privat Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether und willst wissen, ob beim Wegzug Steuer fällig wird und wie du deine Coins sicher mitnimmst.
Die Haltefrist entscheidet über die Steuer
Verkaufst du deine Coins innerhalb eines Jahres nach dem Kauf, ist der Gewinn steuerpflichtig. Hältst du sie länger und verkaufst danach, bleibt der Gewinn in Deutschland in der Regel steuerfrei. Das steht in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG, der private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern regelt. Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung für Kryptowährungen im Februar 2023 ausdrücklich bestätigt.
Die Jahresfrist gilt für Coins, die du kaufst und schlicht liegen lässt. Nutzt du deine Kryptowährungen dagegen aktiv als Einkunftsquelle, etwa durch Staking oder Lending, kann sich die Frist verlängern, hier lohnt der Blick in das BMF-Schreiben zu Kryptowerten.
Ein Punkt wird dabei oft übersehen. Für die Frist zählt der Zeitpunkt in deiner Wallet oder auf der Börse, nicht das Datum deines Umzugs. Kaufst du kurz vor dem Wegzug noch einmal nach, startet für diese Coins eine frische Jahresfrist. Ordentliche Aufzeichnungen über Kaufdatum, Menge und Kurs sparen dir später viel Ärger mit dem Finanzamt.
Warum die Wegzugsteuer bei Krypto nicht greift
Viele haben die Wegzugsteuer im Ohr und machen sich Sorgen. Sie trifft aber nur einen ganz bestimmten Fall. § 6 AStG stellt den Wegzug einer Veräußerung gleich, allerdings ausdrücklich nur für Anteile im Sinne des § 17 EStG, also für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab mindestens einem Prozent. Gemeint sind Aktien und GmbH-Anteile, nicht Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether.
Konkret heißt das für die meisten Auswanderer eine Entwarnung. Wer nur Kryptowährungen im eigenen Wallet hält, löst mit dem Wegzug nach derzeitiger Rechtslage keine Wegzugsteuer aus. Anders liegt der Fall, wenn du zusätzlich eine größere Beteiligung an einer Firma hältst, egal ob im Inland oder im Ausland. Dann kann § 6 AStG durchaus greifen, und dieses Thema gehört in fachkundige Hände. Ausführlicher steht das im Artikel zur Wegzugsteuer 2026.
Coins sicher mitnehmen
Ein Bankkonto ist an ein Land gebunden, deine Kryptowährungen sind es nicht. Sie ziehen einfach mit dir um. Trotzdem lohnt sich ein wenig Vorbereitung vorab. Wer auf einer zentralen Börse handelt, sollte prüfen, ob die Plattform im neuen Wohnsitzland weiter nutzbar ist, denn einzelne Anbieter sperren bestimmte Länder.
Die eigentliche Absicherung liegt bei den Zugangsdaten. Deine Wallet ist nur so sicher wie die Aufbewahrung deines Seed, also der Wiederherstellungsphrase. Bewahre sie getrennt vom Gerät auf, am besten analog und an einem Ort, den du auch nach dem Umzug erreichst. Wer den Seed verliert, verliert die Coins, ganz ohne Behörde und ohne zweite Chance.
Was nach dem Wegzug gilt
Mit der Abmeldung endet deine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Verkaufst du deine Coins danach als Privatperson im Ausland, hat der deutsche Fiskus darauf in aller Regel keinen Zugriff mehr. Was dein neues Wohnsitzland besteuert, richtet sich nach dessen Recht und nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, falls eines besteht.
Ein Detail solltest du trotzdem beachten. Verkaufst du kurz nach dem Wegzug und lag der Kauf noch keine zwölf Monate zurück, kann der Gewinn je nach Zeitpunkt noch in dein deutsches Steuerjahr fallen. Wie das im Übergangsjahr läuft, steht im Artikel zur Steuererklärung im Wegzugsjahr. Bei größeren Beträgen lohnt der Gang zur Steuerberatung, bevor du verkaufst.
Steuern und Gewerbe im Griff
Der Steuer-Guide zeigt dir, welche Schritte rund um Finanzamt, Abmeldung und Wegzug wirklich anstehen.
Zum Steuer-Guide, 9 €Depot und Krypto im Vergleich
Hast du neben Coins auch ein klassisches Wertpapierdepot, solltest du die beiden Fälle nicht durcheinanderwerfen. Für Aktien und ETF gelten beim Wegzug teils andere Regeln als für Kryptowährungen. Die folgende Übersicht ordnet das grob ein.
| Punkt | Privat gehaltene Kryptowährungen |
|---|---|
| Steuerliche Einordnung | Anderes Wirtschaftsgut, privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG |
| Steuerfreiheit | Nach mehr als einem Jahr Haltedauer in der Regel steuerfrei beim Verkauf |
| Wegzugsteuer | Greift nach derzeitiger Rechtslage nicht, § 6 AStG erfasst nur Firmenanteile |
| Mitnahme | Nicht ortsgebunden, entscheidend ist die Sicherung des Seed |
Für Wertpapiere lohnt der eigene Blick in den Artikel zum Depot und ETF beim Auswandern, weil dort die Depotübertragung und die Rolle der Bank im Vordergrund stehen.
Das Wichtigste in Kürze
Privat gehaltene Kryptowährungen kannst du beim Auswandern mitnehmen, ohne dass die Wegzugsteuer greift, weil § 6 AStG nur Unternehmensbeteiligungen erfasst. Für den Gewinn zählt die Haltefrist von einem Jahr nach § 23 EStG. Sichere vor allem deinen Seed und prüfe, ob deine Börse im Zielland funktioniert. Und bei größeren Summen oder einem Verkauf kurz nach dem Umzug holst du dir am besten fachlichen Rat.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Steuerberatung. Die steuerliche Behandlung von Kryptowerten hängt vom Einzelfall ab und ändert sich mit neuen Urteilen und Verwaltungsanweisungen. Prüfe deine Situation mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater. Der Stand dieses Artikels ist September 2026.
Quellen und weiterführende Links
- § 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de)
- § 17 EStG, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (gesetze-im-internet.de)
- § 6 AStG, Besteuerung des Vermögenszuwachses (gesetze-im-internet.de)
- BMF: Einzelfragen zur Behandlung von Kryptowerten, 6. März 2025 (bundesfinanzministerium.de)